45
Gebühr. Vergütung der
Beschauer.
Mart. Mark.
2. für ein Scho. 0,30 0.5
„ „ Schwin 0.30 0.25
" „ eine Zige 0,25 0.25
4. einen hund 030 0.30
. Für die Ausstellung eines aaicht Aunentgeltiih zu erteilenden besonderen Zeug-
nisses beträgt die Gebühr 50 Pf.
84.
Beschau in den den Tierärzten vorbehaltenen Fällen.
Es beträgt die Gebühr Vergütung des
a. für die Beschau eincs Pferdes, Esels, Maul- Tierarztes.
tieres oder Manlesels vor und nach dem Wort. Marl.
Schlachten zusammen: 2,00 2,00
b. für die Wiederholung der Lebendbeschau
eines Pferdes, Esels u. s. w. ohne nach-
folgende Fleischbeschau: 1,00 1,00
c. für die Beschau eines vom Laienfleischbeschauer
bei der Lebendbeschau krank befundenen Tieres
vor und nach dem Schlachten zusammen:
1. für ein NRnnd .. 2,25 2,00
2. „ Kalb.. .. 0.80 0.75
3. Schhh). 0,80 0·5
4., „ wein. .
ohne Trichinenschn 0,85 0,80
mit „ ... 1,Zö 1,30
5. , eine Ziege.. 0, 80 0,76
6. „ einen Hund . 0,80 080
d. für die Fleischbeschau eines nach dem Schlach
ten vom Laienfleischbeschauer krank befunde-
nen Tieres:
1. für ein Ridd 1.75 1,50
2. „ Kalb.. ... 0.0 0,60
3.. „Schaf.. . . .. 0·0 0,60
4., „ Schwin
ohne Trichinenscau 075 0.70
mit " 1,25 1,20