Gebühr Vergütung des
Tierarztes
Man. Na
5. für eine Ziegeee 0.0 0,60
6. „ einen Hund 0.0 0
Diese Sãbe gelten auch in den Fällen des 817 t*' 2 cj. 5 18 und des
11 #t 3 der Ausführungsbestimmungen A des Bundes
e. Für die Ausstellung eines nicht unentgeltlich #rn clten besonderen
Zeugnisses beträgt die Gebühr 50 Pf. bis 1,50 M
g 6.
Für Bezahlung von Reisekosten an die Beschauer haben die Gemeinden
aufzukommen; Erstattung vom Besitzer kann nicht gefordert werden.
Die Gemeinden haben bezüglich dieser Kosten tunlichst Vereinbarungen mit
den Beschauern in Form von Pauschalsätzen zu treffen.
Im Mangel solcher und in streitigen Fällen gehen folgende Bestimmungen:
Die Laienfleischbeschauer und Tierärzte, sofern letztere die
allgemeine Beschau übernommen haben, erhalten für jeden außerhalb
ihres Wohnortes zwecks Vornahme einer Beschau auszuführenden Weg, sofern derselbe
über 2 Kilometer beträgt, für jedes überschießende Kilometer des Hin= und Rückwegs
5 Pfeunnige. Angefangene Kilometer werden dabei für voll gerechnet.
Die Tierärzte, soweit sie für die ihnen ausschließlich vorbe-
haltenen Zweige der Schlachtvieh= und Fleischbeschaubestellt sind,
haben, wenn sie eine solche Beschau in einer Entfernung von mehr als 2 Kilo-
metern von ihrem Wohnorte vornehmen, Anspruch
a. auf Vergütung für Zeitaufwand für die Stunde 1 Mark bis 1 Mark 50
Pf. jedoch nicht über 12 Mark für den Tag,
b. auf Entschädigung für das Fortkommen bei Reisen auf dem Landwege
30 Pf. für das Kilometer der Hin= und Rückreise, bei Denuhung der
Eisenbahn den Betrag des tarifmäßigen Fahrkartenpreises II.
Bei Besorgung mehrerer auswärtiger Geschäfte auf k#nten Nie darf
der Tierarzt die Vergütung für Zeitaufwand und Fortkommen nur einfach in An-
rechnung bringen. Er hat dieselbe den Gemeinden, in denen seine Anwesenheit ge-
fordert war, unter entsprechender Verteilung auf dieselben in Rechnung zu stellen.
II. Bezahlung der Beschauer.
Zahlung und Berteilung der Kosten in zusammengesetzten Beschaubezirken.
Erhebung der Gebühren.
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Die Beschauer erhalten ihre Vergütungen und Reeisekostenentschädigungen
aus der Gemeindekasse.