Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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der Gebühren sowie die Zahlung und Verteilung der Kosten der Schlachvieh= und 
Fielibeschon in zusammengesetzten Bezirken, abweichend von den Vorschriften der 
686 7 bis 10 begenwörtigen Verordnung, jedoch unter Beachtung der Vorschriften 
in § 6 Absatz 4 und § 7 des Landesgesetzes vom 9. März 1905, zu regeln. 
8 12. 
Die Bestimmungen, welche in der Regierungs-Verordnung vom 9. Februar 
1887, die zwangsweise Einführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweine- 
fleisches auf Trichinen betreffend, über die Höhe und Erhebung der Gebühren für 
die Trichinenschau getroffen sind, treten außer Wirksamkeit in den Fällen, in wel- 
chen der Trichinenschauer zugleich Fleischbeschauer ist und außer der Trichinenschau 
auch die Schlachwieh und Fleischbeschau vornimmt. 
im Uebrigen werden die Bestimmungen der genannten Regierungs-Ver- 
ordnung durch die gegenwärtige Verordnung nicht berührt. 
Greiz, am 26. März 1903. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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