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vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 347) hiermit zur öffentlichen Kennt-
nis gebracht.
Greiz, am 2. Mai 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
Berlin, W. 66, den 25. April 1903.
Anderungen
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 18971 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden
Punkten geändert:
1) Im 8 6 „Zur Postbeförderung bedingt zuuelassene Vegenttinder urhalten
die beiden ersten Säte unter lII folge assur
Zur Verwendung für Handfeuerwaffen bestinche dn HPunospiegel
und Patronen sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und
innen verpackt und als solche sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der
Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Zentraffeuer bestimmt
und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein
Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann; Pappe-
patronen müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 Millimeter haben.
2) Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein-
holung von Wechselakzepten“ erhält der erste Sazdes Abs. VInach-
stehende Fassung:
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger ver-
geblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich geblichenen Versuche der Vor-
zeigung an ihn zurückgesandt oder an eine anderc innerhalb des Deutschen Reichs
wohnende Person weitergesandt werde.
3) Im § 36 Bestllung und Bestellgebühren“ ist unter VII als zweiter
Sag nachzutra
Diese Gebühr wird — Pestanwoeisungen auch dann erhoben, wenn die Geld-
beträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden
4) Indemselbens (360) ist im Abs. Ahinter „-für Zeitungen usw. 32 Pf.“
einzuschalten: