Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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) für Zeitungen, die wöchentlich zweiundzwanzigmal bestellt werden 34 Pf. 
#) für Zeitungen, die wöchentlich dreiundzwanzigmal bestellt werden 36 Pf, 
für Zeitungen, die wöchentiich vierundzwanzig bis achtundawanzig- 
mal bestellt werden . 38 Pf. 
Sodann ist statt t) zu feben: 
u) 
5) Im 6 2 „An wen die Bestellung geschehen muß“ erhält der zweite 
Satz d Abs. IV nachstehende Fassung: 
Ist ein zunn als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, 
so gilt der Gastwirt auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher 
Briefsendungen und ieuch,be Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. 
Die Anderung zu 1 tritt mit dem 1. Januar 1904 die übrigen Ünde- 
rungen treten mit dem 15. Mai 1903 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V 
Kraetke. 
16. Höchste Verordnung 
vom 23. Mai 1903, 
die Aufhebung einiger allgemeiner Feiertage betr. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXI. Reuß Alterer Linie verordnen 
Mir Heinrich der Vierzehnte 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von 
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
ꝛc. rc. ꝛc. 
Regent des Fürstentums Reuß Älterer Linie 
in Abänderung des § 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 20. Dezember 1899 
zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze, sowie des 8 
1 der Landesherrlichen Verordnung vom 20. November 1878 zur Ausführung der 
Gewerbeordnung und des 8 2 der Regierungs-Verordnung vom 23. März 1892 
zur Ausführung der Gewerbeordnung, was folgt:
	        
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