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) für Zeitungen, die wöchentlich zweiundzwanzigmal bestellt werden 34 Pf.
#) für Zeitungen, die wöchentlich dreiundzwanzigmal bestellt werden 36 Pf,
für Zeitungen, die wöchentiich vierundzwanzig bis achtundawanzig-
mal bestellt werden . 38 Pf.
Sodann ist statt t) zu feben:
u)
5) Im 6 2 „An wen die Bestellung geschehen muß“ erhält der zweite
Satz d Abs. IV nachstehende Fassung:
Ist ein zunn als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben,
so gilt der Gastwirt auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher
Briefsendungen und ieuch,be Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist.
Die Anderung zu 1 tritt mit dem 1. Januar 1904 die übrigen Ünde-
rungen treten mit dem 15. Mai 1903 in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V
Kraetke.
16. Höchste Verordnung
vom 23. Mai 1903,
die Aufhebung einiger allgemeiner Feiertage betr.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXI. Reuß Alterer Linie verordnen
Mir Heinrich der Vierzehnte
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
ꝛc. rc. ꝛc.
Regent des Fürstentums Reuß Älterer Linie
in Abänderung des § 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 20. Dezember 1899
zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze, sowie des 8
1 der Landesherrlichen Verordnung vom 20. November 1878 zur Ausführung der
Gewerbeordnung und des 8 2 der Regierungs-Verordnung vom 23. März 1892
zur Ausführung der Gewerbeordnung, was folgt: