Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Der Hoheneujahrstag, der Osterdienstag, der Pfingstdienstag und der dritte 
Weihnachtsfeiertag kommen als allgemeine Fciertage im Sinne des bürgerlichen 
Rechts und der Borschriften über das gerichtliche Verfahren, sowie als Festtage im 
Simne des § 105a der Gewerbeordnung, sowie der Landesherrlichen Verordnung 
vom 30. August 1876, die Feier der Sonn= und Festtage betreffend, und des Nach- 
trags hierzun vom 14. Dezember 1878 in Wegfall. 
Die ttesdienste an diesen Tagen bleibt unberührt. 
Während dieser Gottesdienste ist in der Nähe der Kirchen jedes unnötige 
störende Sesuls zu vermeiden. 
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beidrücken lassen. 
Gegeben Thallwigz, den 23. Mai 1903. 
1. S. (gez) Heinrich XV. 
(agez) v. Meding. 
  
Druckfehlerberichtigung. 
G.-S. S. 40 muß es unter I heißen: „Anmerkung zu d#:
	        
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