Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

L 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentun Keuß Aelterer Linie. 
11. 
(Ausgegeben am 9. Juli 1003.) 
  
20. Negierungs Vexorpnung 
vom 3. Juli 19 
den Verkehr mit Geheimmitteln und mnice Arzneimitteln 
betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird unter Aufhebung der Regierungs-Verordnung vom 19. Juni 1895, die öffent- 
liche Ankündigung von Geheimmitteln betreffend (Gesesammung Seite 61), ver- 
ordnet, was folgt: 
* 1. 
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, 
welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachslehenden Vor- * 
schriften Amwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten. 
82 
Die Gefäße und die äußeren umhüllungen, in denen diese Mittel abge- 
geben werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des 
Mitlels und den Namen oder die Firma des Versertigers deutlich erschen läßt. 
Außerdem muß die Inschrift auf den Gesäßen oder den äußeren Umhüllungen den 
Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchem das Mittel verabfolgt wird, und 
die Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung findct auf den Groß- 
handel keine Anwendung 
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen 
ein solches Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, Be- 
stätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Aeußerungen oder Danksagungen, in denen 
13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.