Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Gesetzsammlung 
für das 
Färstentun Neuß Aelterer Linie. 
W 12. 
(Ausgegeben am 25. Juli 1903.) 
  
21. N 1 —.## 4 4 
vom 10. Juli 1903, 
die Bezeichnung der vorzugsweise als Schießmittel gebrauchten Spreng- 
stoffe betreffend. 
Der Bumdesrat hat in seiner Sihung am 26. März — siehe Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 29. April 1903, R-G.-Bl. S. 211 — laufenden 
Jahres auf Grund des § 1 Absatz 3 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen 
——ed Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 Folgendes 
eschlossen. 
I. Die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe werden als solche bezeichnet. 
welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden: 
A. folgende Pulversorten: 
1. alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu 
Sprengungen in Bergwerken, Steinbrüchen #. dienenden, aus 
Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulver; 
2. die zum Schießen aus Jagd= und Scheibengewehren dienenden 
rauchschwachen Pulver, die aus gelatinierter Schießwolle oder 
sonstiger nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver 
Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über 
6 Millimeter Dicke) oder in Plättchen von nicht über 1,6 Kubik- 
millimeter Inhalt in den Handel gebracht werden; 
3. das Sprengpulver „Petroklastit“ oder „Haloklastit“, bestehend 
aus 74 Prozent Salpeter, 10 Prozenk Schwefel, 15·Prozent 
Steinkohlenpech und 1 Prozent Kaliumbichromat; 
B. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.