Gesetzsammlung
für das
Färstentun Neuß Aelterer Linie.
W 12.
(Ausgegeben am 25. Juli 1903.)
21. N 1 —.## 4 4
vom 10. Juli 1903,
die Bezeichnung der vorzugsweise als Schießmittel gebrauchten Spreng-
stoffe betreffend.
Der Bumdesrat hat in seiner Sihung am 26. März — siehe Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 29. April 1903, R-G.-Bl. S. 211 — laufenden
Jahres auf Grund des § 1 Absatz 3 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen
——ed Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 Folgendes
eschlossen.
I. Die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe werden als solche bezeichnet.
welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden:
A. folgende Pulversorten:
1. alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu
Sprengungen in Bergwerken, Steinbrüchen #. dienenden, aus
Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulver;
2. die zum Schießen aus Jagd= und Scheibengewehren dienenden
rauchschwachen Pulver, die aus gelatinierter Schießwolle oder
sonstiger nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver
Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über
6 Millimeter Dicke) oder in Plättchen von nicht über 1,6 Kubik-
millimeter Inhalt in den Handel gebracht werden;
3. das Sprengpulver „Petroklastit“ oder „Haloklastit“, bestehend
aus 74 Prozent Salpeter, 10 Prozenk Schwefel, 15·Prozent
Steinkohlenpech und 1 Prozent Kaliumbichromat;
B. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe,
14