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einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) von öffentlichen: Wegen und Wasser-
läufen, sowie von Orten, die für fremdes Geflügel zugänglich sind, fern zu halten.
Auch hat er verendetes oder getötctes Geflügel durch Anwendung hoher
Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen)
oder nach Bestreuen mit frisch gelöschtem (Aet-)Kalk durch Vergraben in Gruben,
welche von einer mindestens ½ m starken Erdschicht bedeckt sind, unschädlich zu be-
seitigen. Jedoch sind einige Kadaver behufs Feststellung der Todesursache in einem
verschlossenen Behälter aufzubewahren, sofern die Seuche in der betreffenden Ortschaft
noch nicht festgestellt ist.
62.
Von dem Inhalte der gemäß §9 1 erstatteten Anzeige hat der Gemeinde-
(Guts= Vorstand das Fürstliche Landratsamt, im Amtsgerichtsbezirk Burgk den Amts-
richter in Burgk auf die schnellste und sicherste Weise zu unterrichten.
Das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk hat, sobald ihm hier-
durch oder auf anderem Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der
Hühnerpest oder von dem Verdachte des Ausbruchs einer dieser Seuchen Kenntnis
— ist, sofort den Fürstlichen Landestierarzt zur Feststellung der Seuche zu-
zuziehen.
In eiligen Fällen kann der Landestierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten
die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und ver-
dächtigen Tiere anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem
Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift-
liche Verfügung zu eröffnen, auch ist dem Landratsamte bezw. Amtsrichter in Burgk
davon Anzeige zu machen.
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Die gutachtliche Erklärung des Landestierarztes über den Ausbruch der
Seuche ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung der üblichen
bakteriologischen Methoden vorgenommenen Untersuchung zu gründen.
Auf die gutachtliche Erklärung des Landestierarztes, daß der Ausbruch der
Seuche festgestellt sei, hat das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk die in
den nachstehenden Paragraphen vorgeschriebenen Schutzmaßregeln anzuordnen und
für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen.
5 4.
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einem Orte
festgestellt, so kann das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk, falls die
Seuche auf andere Bestände des Ortes übergreift, ohne Zuziehung des beamteten
Tierarztes die polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen.
In solchen Füllen ist jedoch dem Landestierarzte, unter Angabe der Art
und der Stückzahl des Geflügelbestandes und der erkrankten Tiere, von dem Land-
ratsamte bezw. dem Amtsrichter in Burgk kurze Mitteilung zu machen.
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Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin