Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

69 
einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) von öffentlichen: Wegen und Wasser- 
läufen, sowie von Orten, die für fremdes Geflügel zugänglich sind, fern zu halten. 
Auch hat er verendetes oder getötctes Geflügel durch Anwendung hoher 
Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) 
oder nach Bestreuen mit frisch gelöschtem (Aet-)Kalk durch Vergraben in Gruben, 
welche von einer mindestens ½ m starken Erdschicht bedeckt sind, unschädlich zu be- 
seitigen. Jedoch sind einige Kadaver behufs Feststellung der Todesursache in einem 
verschlossenen Behälter aufzubewahren, sofern die Seuche in der betreffenden Ortschaft 
noch nicht festgestellt ist. 
62. 
Von dem Inhalte der gemäß §9 1 erstatteten Anzeige hat der Gemeinde- 
(Guts= Vorstand das Fürstliche Landratsamt, im Amtsgerichtsbezirk Burgk den Amts- 
richter in Burgk auf die schnellste und sicherste Weise zu unterrichten. 
Das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk hat, sobald ihm hier- 
durch oder auf anderem Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der 
Hühnerpest oder von dem Verdachte des Ausbruchs einer dieser Seuchen Kenntnis 
— ist, sofort den Fürstlichen Landestierarzt zur Feststellung der Seuche zu- 
zuziehen. 
In eiligen Fällen kann der Landestierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten 
die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und ver- 
dächtigen Tiere anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem 
Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift- 
liche Verfügung zu eröffnen, auch ist dem Landratsamte bezw. Amtsrichter in Burgk 
davon Anzeige zu machen. 
83 
Die gutachtliche Erklärung des Landestierarztes über den Ausbruch der 
Seuche ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung der üblichen 
bakteriologischen Methoden vorgenommenen Untersuchung zu gründen. 
Auf die gutachtliche Erklärung des Landestierarztes, daß der Ausbruch der 
Seuche festgestellt sei, hat das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk die in 
den nachstehenden Paragraphen vorgeschriebenen Schutzmaßregeln anzuordnen und 
für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. 
5 4. 
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einem Orte 
festgestellt, so kann das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk, falls die 
Seuche auf andere Bestände des Ortes übergreift, ohne Zuziehung des beamteten 
Tierarztes die polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen. 
In solchen Füllen ist jedoch dem Landestierarzte, unter Angabe der Art 
und der Stückzahl des Geflügelbestandes und der erkrankten Tiere, von dem Land- 
ratsamte bezw. dem Amtsrichter in Burgk kurze Mitteilung zu machen. 
  
*P*½#ôb 
Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.