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Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst-Regent die von dem Verein für freiwillige
Armenpflege in Greiz unter dem Namen „Stiftung des Armenvereins“ zum Zwecke
der Unterstützung bedürftiger Einwohner der Stadt Greiz mittels Urkunde vom 15.
Juli 1903 uchtet der Verwaltung des öczeichneten Vereins unterstellte Stiftung
als gine rechtsfähige zu genehmigen und dieselbe als eine milde Stiftung anzuerkennen
geruht.
Solches wird hiermit zur oofentichen Kenntnis gebracht.
Greiz, am 1. August 1
Fürstlich Neuß- Plauische Landesregierung.
Dr. Hanitsch. bebeli
abeli
28. . 2. Men. 4.
vom 6. August 1903,
Schlachtviehversicherung betreffend.
Nach einem Ubereinkommen zwischen der unterzeichneten Fürstlichen Landes-
regierung und dem Fürstlichen Ministerium zu Gera werden auf Grund der in den
Fürstentümern Neuß ä. L. und Reust #i. 2. geltenden Bestimmungen über die
öffentliche Schlachtviehversicherung die aus dem einen der beiden Staaten stammen-
den Rinder (imschieflih der Kälber) und Schweine in dem anderen Staate vom
1. September l. Is. ab den inländischen gleich geachtet.
Solches wird hiermit unter Bezugnahme auf S§ 2, 9 und 10 des Gesetzes
über die öffentliche Schlachtviehversicherung für das Fürstentum Reuß ä. L. zur
öffentlichen Kenntnis gebracht.
Greiz, am 6. August 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Hanitsch.
Habelit.