Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentun Keuß Aelterer Linie. 
15. 
(Ausgegeben am 21. November 1903.) 
  
30. Regierungs-Verordnung 
vom 15. Oktober 1903, 
den Besuch öffentlicher Tanzvergnügungen durch jugendliche 
Personen betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
in Ergänzung der Regierungs-Verordnung vom 3. Januar 1888, den Besuch 
öffentlicher Tanzvergnügungen durch jugendliche Personen betreffend (Gesetzsammlung 
Seile 1), hiermit Folgendes verorduet: 
Jünglinge vor vollendetem 17. und Mädchen vor vollendetem 16. Lebens- 
jahre, welche der Vorschrist in § 1 der vorgenannten Regierungsver- 
ordnung ungeachtet bei öffentlichen Tanzvergnügungen betroffen werden, 
sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark und im Falle der Unein- 
bringlichkeit derselben mit Haft zu bestrafen. 
Greiz. am 15. Oktober 1903. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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