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zu Arbeiten in den Ofen und zum Befeuern der Ofen, mit Ausnahme
des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchöfen
zum Transporte geformter (auch getrockneter und gebrarntay Steine, so-
weit die Steine in Schiebkarren oder ähnlichen Transportmitteln be-
fördert werden und hierbei ein festverlegtes Geleis oder eine harte,
ebene Fahrbahn nicht benutzt werden kann.
II.
In Ziegeleien, einschließlich der Schamottefabriken, ist an einer in die Augen
fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel auszuhängen, welche in denutlicher
Schrist außer dem im 8 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Aus-
zuge die Bestimmungen unter I wiedergibt.
Die vorstehenden Bestimmungen 5n für zehn Jahre Gültigkeit.
Sie treten am 1. Jannar 1904 in Kraft und an Stelle der durch die
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1061)
verkündeten Bestimmungen.
Berlin, den 15. November 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
35. Regl 2. Men tmach
vom 1. Dezember 1903,
betreffend den Betrieb von Getreidemühlen.
Zu der mit Regierungs-Verordnung vom 10. Juni 1899 (Gesetzsammlung
Seite 8) abgedruckten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. April 1809,
betreffend den Betrieb von Getreidemühlen, hat der Bundesrat die nachstehend
unter O abgedruckten weiteren Vorschriften erlassen.
Dies wird hiermit zur Kenntnis der Beteiligten gebracht.
Greiz, den 1. Dezember 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
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