Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Einziger Paragraph. 
Die Handelskammer für das Fürstentum hat die Rechte einer juristischen 
Person. 
Sie wird vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. 
Urkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, 
müssen unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und 
einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen werden. 
Die Handelskammer führt ein den reußischen Löwen mit der Fürstenkrone 
enthaltendes Siegel mit der Umschrift: „Handelskammer für das Fürstentum Reuß 
Alterer Linic.“" 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Dresden, den 21. Dezember 1903. 
□S (gez) Heinrich XV. 
(gges) v. Meding. 
39. Gesetz 
vom 21. Dezember 1903, 
betreffend die Besoldung der Volksschullehrerinnen auf dem platten 
Lande. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXIV. Reuß Alterer Linie verordnen 
Wir Deinrich der Vierzehnte 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von 
Plauen, Herr zu Greiz, Krauichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
r. ꝛc. 2. 
Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
	        
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