Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Bei Zivilgefangenen, welche auf Antrag eines Gläubigers zur Haft ge- 
bracht sind, ist zu berücksichtigen, daß deren Entlassung insbesondere auch dann 
. muß, wenn 
fza Gläubiger dies beantragt, oder der nn8 erschöpft ist, oder 
vie Haft die Dauer von 6 Monaten erreicht h 
Gefangene, gegen welche auf Zulässigkeit om Polizeianssicht bezw. liber- 
weisung an die Landespolizeibehörde erkannt ist, sind der Polizeibehörde durch recht- 
zeitige Benachrichtigung von der bevorstehenden Entlassung zur Verfügung zu stellen. 
Diese Gefangenen erhalten bei der Entlassung eine Bescheinigung darüber, wegen 
welcher strafbaren Handlung sie die Strafe erlitten, daß sie die letztere verbüßt und 
wie sie sich im Gefängnisse geführt haben, zugleich mit der Bemerkung, daß auf 
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht bezw. Überweisung an die Landespolizcibehörde er- 
kannt ist. 
Eine solche Bescheinigung ist auch anderen Gefangenen zu erteilen, wenn 
sie dies ausdrücklich beantragen 
Den zu entlassenden Gefangenen sind die ihnen gehörigen Kleidungsstücke, 
Barschaften und sonstigen Effekten, sowie der ihnen elwa auszuhändigende Betrag 
der Arbeitsbelohnung gegen Quittung zu verabfolgen. 
Dieselben müssen bei der Entlassung so gekleidet sein, wie es mit Rücksicht 
auf die Jahreszeit, Gesundheit und Silte bei der Abführung in eine Strafanstalt 
zugleich mit Michich auf die Dauer des Transportes erforderlich ist. 
ehufs der Beschaffung der nüligen Bekleidung für hülfsbedürftige Ver- 
haftete, ** ge sind, ist zeitig mit der Verwaltungsbehörde in Verbind- 
ung zu Auten, 
z Gefangenenaufseher hat für alsbaldige Aufstellung der Verflegungs= 
und w 3 zu sorgen. 
übersührung in eline andere Anstalt. 
79. 
Sind Untersuchungs= oder Strafgefangene nach einer Anstalt zu transpor- 
tieren, so sind dieselben behufs Feststellung ihrer Transport- bezw. Aufnahmefähig- 
keit zurer sier ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. 
r Übergabe der abzuführenden Gefangenen an die Transportbehörde 
ist Wlrss und in den Transportpapieren zu vermerken, daß der Gefangene 
frei von Ungezieser und von Hautkrankheiten übergeben worden ist. 
Arbeltsverdleust und Zehrgeld. 
6# 80. 
Nach Befinden des Gefängnisvorstehers kann der zur Bestreitung der Reise- 
kosten des Strafgesangenen nicht erforderliche Betrag des Arbeiterverdienstanteils
	        
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