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½ sofern dieselbe ausreichend, reinlich und ordentlich ist; doch kann ihnen in
1 Falle auch Hauskleidung verabfolgt werden. Auf Verlangen des Untei-
sechungrichero werden sie in denjenigen Kleidern vorgeführt, welche sie bei ihrer
Verhaftung getragen haben.
Bekösligung.
55.
Die Veköstigung der Untersuchungsgefangenen erfolgt durch die Gefängnis-
verwaltung nach Maßgabe der in der Anstalt eingeführten Verpflegungsordnung.
Auf Verlangen kann ihnen der Untersuchungorichter gestatten, sich selbst
nach Naßgabe der Bestimmungen des § 62 zu beköstigen
Die Ermächtigung, sich selbst zu beköstigen, kann im Falle des Mißbrauchs
entzogen werden.
Verfügung des Rlchters.
Die Vorschriften dieser Gefängnisordnung und der für das einzelne Ge-
fängnis bestehenden besonderen Bestimmungen finden auf Untersuchungsgefangene
insoweit Anwendung, als nicht vom Richter für einen solchen abweichende Anord-
nungen Hsen sind.
Picherhängung von Disziplinarstrasen gegen Untersuchungsgefangene steht
nur 8 2*
s zur Crosfnung des Hauptverfahrens werden die Befugnisse des Richters
durch den Untersuchungsrichter ausgeübt. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens
gehen sie auf den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts über.
Ist eine Vornntersuchung nicht eröffnet, oder ist deren Führung dem Amts-
richter (s 183 St. P. O)) übertragen, so sind die Befugnisse des Nichters so lange
von dem Amtsrichter auszuüben, als der Gefangene sich in dem Gefängnisse am
Sitze des Amtsgerichts befindet.
Abschuitt W.
Besondere Bestimmungen über die Behandlung der Strafge-
fangenen.
A. Behandlung der zu Gefängnißstrase Verurteilten.
Beschäftigung, Arbeltsverdienst.
887.
Die zu Gefängnisstrafe Verurteilten sollen in der Regel in einer ihren
Fähigkeiten und Verhällnissen angemessenen Weise beschäftigt werden.