97
Unter den, den Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Arbeiten sind
nicht blos solche zu verstehen, welche der Gefangene schon früher betrieben oder er-
lernt hatte.
Darüber, ob eine Arbeit den Fähigkeiten und Verhältnissen des Gefangenen
entspricht, hat im Zweifel der Gefängnisvorsteher zu entscheiden. Ist die Möglich-
keit einer solchen Arbeit vorhanden, so ist der Gefangenc zu derselben anzuhalten;
nur ausnahmsweise kann der Vorsteher davon dispensieren.
Die Zuteilung eines Gefangenen zu einem bestimmten Arbeitszweige erfolgt
durch den Gefängnisvorsteher, welcher hierbei Wünsche der Gefangenen tunlichst
zu berücksichtigen hat und ermächtigt ist, unter besonderen Umständen Gefangene
von den —iih Hausarbeiten zu entbinden.
Die Beschäftigung der Gefangenen außerhalb der Anstalt (816 St. G. B.)
ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig; dieselbe ist durch Erklärung zu Protokoll
festzustellen.
In der Regel haben alle Gefangenen, deren Beschäftigung für notwendig
befunden wird, im Sommer 10, im Winter 8 bis 9 Stunden zu arbeiten und
innerhalb derselben eine nach ihrer Leistungssähigkeit bemessene Aufgabe zu er-
ledigen, deren Vollendung jedoch nicht vom Fortarbeiten bis zum Schlusse der Ar-
beitszeit befreit. Der Gefängnisvorsteher kann unter Umständen die Dauer der
täglichen Arbeitszeit und den Umfang der Arbeitsaufgabe für einzelne Gefangene
verkürzen.
vehefangenen erwächst aus der Arbeit kein Anspruch auf den Arbeits-
vardienscbe % können aber mit Genehmigung der obersten Aussichtsbehörde Fleiß-
prämien aus dem“ Erlöse für die Arbeit gewährt werden, jedoch nicht mehr als
30 Pf. für den Arbeitstag.
Der Arbeitserlös fließt in die Staatskasse.
Bekleidung.
*5
Den zu Gesängnisstrase Verurteilten, gegen welche nicht gleichzeitig auf
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist, kaun bei Verbüßung der Strafe
die eigene Kleidung und Wäsche belassen werden, sofern dieselbe ausreichend, rein-
(4 un ordentlich ist, im entgegengesezten Falle ist denselben Hauskleidung zu ver-
abfolgen.
efangene, gegen welche neben der zu verbüßenden Freiheitsstrafe der Ver-
lust der Ehrenrechte ausgesprochen ist, haben stets Hauskleidung zu tragen.
Beköstigung.
8 680.
Die zu Gefängnisstrafe Verurteilten werden von der Gefängnisverwaltung
nach Maßgabe der Verpflegungsordnung beköstigt.