Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Unter den, den Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Arbeiten sind 
nicht blos solche zu verstehen, welche der Gefangene schon früher betrieben oder er- 
lernt hatte. 
Darüber, ob eine Arbeit den Fähigkeiten und Verhältnissen des Gefangenen 
entspricht, hat im Zweifel der Gefängnisvorsteher zu entscheiden. Ist die Möglich- 
keit einer solchen Arbeit vorhanden, so ist der Gefangenc zu derselben anzuhalten; 
nur ausnahmsweise kann der Vorsteher davon dispensieren. 
Die Zuteilung eines Gefangenen zu einem bestimmten Arbeitszweige erfolgt 
durch den Gefängnisvorsteher, welcher hierbei Wünsche der Gefangenen tunlichst 
zu berücksichtigen hat und ermächtigt ist, unter besonderen Umständen Gefangene 
von den —iih Hausarbeiten zu entbinden. 
Die Beschäftigung der Gefangenen außerhalb der Anstalt (816 St. G. B.) 
ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig; dieselbe ist durch Erklärung zu Protokoll 
festzustellen. 
In der Regel haben alle Gefangenen, deren Beschäftigung für notwendig 
befunden wird, im Sommer 10, im Winter 8 bis 9 Stunden zu arbeiten und 
innerhalb derselben eine nach ihrer Leistungssähigkeit bemessene Aufgabe zu er- 
ledigen, deren Vollendung jedoch nicht vom Fortarbeiten bis zum Schlusse der Ar- 
beitszeit befreit. Der Gefängnisvorsteher kann unter Umständen die Dauer der 
täglichen Arbeitszeit und den Umfang der Arbeitsaufgabe für einzelne Gefangene 
verkürzen. 
vehefangenen erwächst aus der Arbeit kein Anspruch auf den Arbeits- 
vardienscbe % können aber mit Genehmigung der obersten Aussichtsbehörde Fleiß- 
prämien aus dem“ Erlöse für die Arbeit gewährt werden, jedoch nicht mehr als 
30 Pf. für den Arbeitstag. 
Der Arbeitserlös fließt in die Staatskasse. 
Bekleidung. 
*5 
Den zu Gesängnisstrase Verurteilten, gegen welche nicht gleichzeitig auf 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist, kaun bei Verbüßung der Strafe 
die eigene Kleidung und Wäsche belassen werden, sofern dieselbe ausreichend, rein- 
(4 un ordentlich ist, im entgegengesezten Falle ist denselben Hauskleidung zu ver- 
abfolgen. 
efangene, gegen welche neben der zu verbüßenden Freiheitsstrafe der Ver- 
lust der Ehrenrechte ausgesprochen ist, haben stets Hauskleidung zu tragen. 
Beköstigung. 
8 680. 
Die zu Gefängnisstrafe Verurteilten werden von der Gefängnisverwaltung 
nach Maßgabe der Verpflegungsordnung beköstigt.
	        
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