Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Bekleldung. 
Dieselben erhalten Hauskleidung, sofern nicht der Vorsteher eine Ausnahme 
für zulässig erachtet. 
Belöstigung. 
g 95. 
Sie werden nach Maßgabe der in der Anstalt eingeführten Verpflegungs- 
ordnung beköstigt. Selbstbeköstigung ist ausgeschlossen. 
Abschnitt V. 
Beiondere Bestimmungen über die Behandlung der Zioillgefangenen. 
8 06. 
Für die Zivilgefangenen gelten hinsichtlich der Beschäfligung, Bekleidung 
und Beköstigung dieselben Bestimmungen wie für die zu einfacher Haft Verurteilten 
(68 90 bis 92). 
Es kann ihnen die Benutzung des eigenen Bettes gestattet werden. 
Schreibmalerialien sind ihnen nicht zu versagen. 
Der briesliche Verkehr wird nicht kontrolliert. 
Besuche dürfen ohne Anwesenheit eines Beamten zugelassen werden. 
Die Reinigung der Zellen, Nachtgeschirre c. wird von seiten der Gefäng- 
nisverwaltung veranlaßt. 
Abschnitt W. 
Unterhaltung der Gebäude und des Inventariums. Registerführung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Gefüngnisgebände und Inventarlum. 
r 
Die Gefängnisgebäude, sowie sämtliche zum Inventarium gehörige Gegen- 
stände sind stets in gulem Zustande zu erhalten. 
Notwendige Neparaturen sind sofort bei dem Vorsteher schriftlich zur An- 
zeige zu bringen. 
Die Ausführung von Bauten und baulichen Reparaturen, sowie die nicht 
bauliche Ausstattung der Gefängnisse insbesondere die Beschaffung von Mobilien 
und Utensilien, mit Einschluß der Bekleidungs= und Lagerungsgegenstände, erfolgt 
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