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Anlage 6.
Ordnung für die Verpflegung der Gefangenen.
81.
Jeder Gefangene erhält jeden Mittag warnie Kost. Diese besteht in
Hülsenfrüchten, Reis, Hirse, Graupen, Kartoffeln, Bohnen, Kohlrabi, Kohlrüben,
Klößen u. s. w., im Sommer auch in grünen Gemüsen.
Die warme Kost wird mit Speck, oder wo dieser nicht paßt, mit Butter
Ninds= oder Schöpstalg geschmelzt, auch im übrigen gehörig zubereitet und in
einem blechernen, 1 Liter haltenden und voll zu füllenden Napf gereicht, welcher
nach jeder Mahlzeit wecher gehörig zu reinigen ist. Hierzu erhalten die Gefangenen
einen blechernen Lö
Von der Heschaffenhelt der verabreichten warmen Kost hat sich die zustän-
dige Behörde in geeigneter Weise zu überzeugen, auch hat der Gefängniswärter
bezw. der Lieferant der Kost ein Verzeichnis der in jeder Woche den Gefangenen
verabreichten Speisen anzufertigen.
Außerdem erhält täglich ein Gefangener 7. Kilo Brod. Letzteres muß
schwarzes, aber ein gut ausgebackenes und kräftiges Noggenbrod, auch in der Regel
nicht frischbacken, sondern schon einen bis einige Tage alt sein und muß auf die
Weise gereicht werden, daß durch die Unterrinde ihrer Länge nach mehrere bis
an die Oberrinde reichende Schnitte gemacht werden, damit es, weil kein Gefangener
ein Messer führen dard, leicht zu brechen ist.
Dieses Brodquantum kann in einzelnen Fällen von dem Gefängnisvorsteher
je nach dem jedesmaligen wirklichen Bedarfe eines Gefangenen erhöht oder herab-
gesetzt werden. Uber das hierdurch ersparte Brod hat nicht der Gefangene zu ver-
sügen, es ist ihm aber solches auch im Verpflegungsaufwand nicht anzurechnen.
Zum Getränke erhalten die Gefangenen jeden Morgen einen //6 Liter hal-
tenden Becher warmen Kaffee. Außerdem bekommen sie täglich mindestens zwei-
mal, im Sommer dreimal, früh, mittags und abends frisches Trinkwasser.
Zum Brod erhalten die Gefangenen nach Bedürfnis Salz in einem (höl-
zernen) in der Zelle verbleibenden Gefäße.
Jeder Gefangene erhält am Einlieferungstag seine Beköstigung nach Ver-
hältnis der Tageszeit, in welcher er eingeliefert wird, mindestens aber / Kilo
Brod.
Gefangene, welche nach einer anderen Gefangenenanstalt zu transporlieren
sind, erhalten je nach der Länge des Transportes die ganz= oder halblägige Brod-
ration mit auf den Weg.
2.
Kranke erhalten auf —ni des Gerichtsarztes täglich mittags und
abends Suppe, auch wohl früh M