Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Anlage 6. 
Ordnung für die Verpflegung der Gefangenen. 
81. 
Jeder Gefangene erhält jeden Mittag warnie Kost. Diese besteht in 
Hülsenfrüchten, Reis, Hirse, Graupen, Kartoffeln, Bohnen, Kohlrabi, Kohlrüben, 
Klößen u. s. w., im Sommer auch in grünen Gemüsen. 
Die warme Kost wird mit Speck, oder wo dieser nicht paßt, mit Butter 
Ninds= oder Schöpstalg geschmelzt, auch im übrigen gehörig zubereitet und in 
einem blechernen, 1 Liter haltenden und voll zu füllenden Napf gereicht, welcher 
nach jeder Mahlzeit wecher gehörig zu reinigen ist. Hierzu erhalten die Gefangenen 
einen blechernen Lö 
Von der Heschaffenhelt der verabreichten warmen Kost hat sich die zustän- 
dige Behörde in geeigneter Weise zu überzeugen, auch hat der Gefängniswärter 
bezw. der Lieferant der Kost ein Verzeichnis der in jeder Woche den Gefangenen 
verabreichten Speisen anzufertigen. 
Außerdem erhält täglich ein Gefangener 7. Kilo Brod. Letzteres muß 
schwarzes, aber ein gut ausgebackenes und kräftiges Noggenbrod, auch in der Regel 
nicht frischbacken, sondern schon einen bis einige Tage alt sein und muß auf die 
Weise gereicht werden, daß durch die Unterrinde ihrer Länge nach mehrere bis 
an die Oberrinde reichende Schnitte gemacht werden, damit es, weil kein Gefangener 
ein Messer führen dard, leicht zu brechen ist. 
Dieses Brodquantum kann in einzelnen Fällen von dem Gefängnisvorsteher 
je nach dem jedesmaligen wirklichen Bedarfe eines Gefangenen erhöht oder herab- 
gesetzt werden. Uber das hierdurch ersparte Brod hat nicht der Gefangene zu ver- 
sügen, es ist ihm aber solches auch im Verpflegungsaufwand nicht anzurechnen. 
Zum Getränke erhalten die Gefangenen jeden Morgen einen //6 Liter hal- 
tenden Becher warmen Kaffee. Außerdem bekommen sie täglich mindestens zwei- 
mal, im Sommer dreimal, früh, mittags und abends frisches Trinkwasser. 
Zum Brod erhalten die Gefangenen nach Bedürfnis Salz in einem (höl- 
zernen) in der Zelle verbleibenden Gefäße. 
Jeder Gefangene erhält am Einlieferungstag seine Beköstigung nach Ver- 
hältnis der Tageszeit, in welcher er eingeliefert wird, mindestens aber / Kilo 
Brod. 
Gefangene, welche nach einer anderen Gefangenenanstalt zu transporlieren 
sind, erhalten je nach der Länge des Transportes die ganz= oder halblägige Brod- 
ration mit auf den Weg. 
2. 
Kranke erhalten auf —ni des Gerichtsarztes täglich mittags und 
abends Suppe, auch wohl früh M
	        
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