Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Schwangere und Säuglinge — vergl. 8 22 der Gefängnisordnung — 
außer der gewöhnlichen Gefangenenkost früh und abends nahrhafte Suppe und täg- 
lich ein Quantum Milch, unter Umständen auch Semmeln und Zwieback. Ander- 
weite Verfügung des Arztes ist nicht ausgeschlossen — es greifen auch sonst hier- 
bei spezielle Bestimmungen der zuständigen Behörde . 
Schnupftabakkannmtttudcnm§44 vorgesehenen Fällen auch verab- 
reicht werden. 
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Werden der Staatskasse die Verpflegungbaufwande für Gefangene wieder 
erstattet, so geschieht es nach folgenden Ansähen 
a. 30 Pf. täglich für zweimalige Heiig. 
b. 15 „ „ „ knalige 
c. 7 „ „Benuhung der Lagerstatt, 
d. 25 „ für eine Portion warme , 
v. 16 „ Sup 
. 7 „ täglich für einen Becher *8 
g. 13 „ Waschgeld für 1 Hemd, 
h. 3 „ „ „ 1 Paar Strümpfe, 
i. 13 „ „ „ 1 Jacke, Hose oder Weiberrock, 
#k. 5 „ „ „ 1 Handtuch, 
I. 25 „ „ „ 1 Decke, (lalls das Waschen außer der Regel durch 
m. 15 „ 1 Strohsac, eshebe des Gefangenen veranlaßt ist. 
n. 10 „ für Einmaliges Rasieren, 
o. 16 Haarschneiden, 
p. für das Vrod ist der jedesmalige am Orte des Gerichts bestehende Tax- 
ochrrs oder zu runtelwoe Durchschuittspreis in Ansatz zu bringen. 
ge Ansäze von 4— sind dem Gefangenenwärter bez. Lieferanten 
aus der Algeennt zu anssen ohne Rücksicht darauf, ob sic der Kasse wieder 
zufließen. 
84. 
Der Gefangenenwärter resp. Lieferant der Kost hat eine Brot= und eine 
Gemüsetabelle zu halten und in derselben für jeden Tag die gelieserten Vrod- 
und Gemüserationen bei den einzelnen Namen einzutragen, ebenso ist eine Tabelle 
über die verabreichte Wäsche zu führen.
	        
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