Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Vorschrift: 
Nach Vorschrift 2 oder 5 Theelöffel, resp. 2 oder 5 Teilstriche des 
Mewßgläschens voll mit /8 Liter warmen Wassers zu vermischen. 
Fn##r die Hebamme N. N. in N. N. 
Die Hebamme hat die unter 1—16 aufgeführten Gegenstände stets in 
gutem, brauchbaren Zustand zu erhalten und in einer Tasche aufzubewahren, welche 
jederzeit ausgewaschen werden kann. Die Tasche darf nur die Geräte enthalten. 
Dieselben sind dem Physikus auf Verlangen von Zeit zu Zeit, mindestens jährlich 
einmal im Januar bei der Vorlegung des tabellarischen Geburksverzeichnisses, zu- 
gleich mit Lehrbuch und Hebammenordnung vorzuzeigen. 
8 10. 
Die Hebamme hat sich stets eines ordentlichen und untadelhaften Lebens- 
wandels zu befleißigen, damit sie die Pflichten ihres Berufs auf das beste erfülle 
und sich das Zutrauen und die Achtung derer erwerbe, welche ihre Hilfe beanspruchen. 
8 11. 
Die Hebamme soll zu jeder Stunde des Tages und der Nacht bereit sein, 
den Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und neugeborenen Kindern, die ihrer 
Dienste bedürsen, unverzüglich zu Hilfe zu eilen. Sie darf daher in anderen als 
ihren Verufsgeschäften ihren Wohnort nicht über Nacht verlassen, ohne, wenn der- 
selbe eine Stadt und Wohnungsort des ihr vorgesetzten Physikus ist, diesem oder, 
falls sie auf dem Lande wohnt, der Ortsobrigkeit (Gemeindevorstand) Anzeige ge 
macht zu haben, und soll, wenn in ihrem Wohnorte Hochschwangerc sich Gee, 
auch am Tage nicht ohne Not sich von demselben entfernen. Wenn die Hebamme 
nicht zu Hause ist, so sorgt sie dafür, daß jeder Fragende während ihrer Abwesen- 
heit erfahren kann, wo sie zu finden ist. Die Biistandleistung bei der Geburt darf 
sie Niemandem abschlagen, weder Armen noch solchen, die mit ekelhaften oder an- 
steckenden Krankheiten behaftet sind. 
Ist sie durch Krankheit behindert. ihre Tätigkeit auszuüben, so hat sie dies 
binnen 24 Stunden dem Physikus anzuzeigen. 
812. 
Wird die Hebamme zu einer Gebärenden gerufen, während sie bereits bei 
der Geburt einer anderen, vielleicht armen, beschäftigt ist, so darf sie weder den 
Verlauf der vorliegenden Geburt beschleunigen, um bald loszukommen, noch eher 
sortgehen, als bis die Nachgeburt entsernt und alle Gefahr einer Nachblutung be- 
seiligt ist. Sie hat vielmehr die zweite Gebärende an eine andere Hebamme zu 
verweisen, welche entweder für sie eintrilt oder die Pflege ganz überninnnt, wenn 
die Leute es wünschen. Niemals darf die Hebamme 2 Geburten gleichzeitig zur 
Besorgung übernehmen. In dringenden Fällen, wo eine andere Hebamme nicht
	        
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