Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Nach jeder Reinigung ist die Wöchnerin möglichst auf eine frische Unter- 
lage zu legen. 
Scheidenausspülungen darf die Hebamme nur auf ärztliche Auordnung machen. 
6 35. 
Der Hebamme ist untersagt, die von der Wöchnerin oder dem Kinde be- 
schmutzten Wäschestücke, wie Unterlagen, Stopstücher, Betttücher, Hemden, Windeln 
und dergleichen zu waschen oder sonst zu reinigen. 
g 36. 
Die Hebamme ist verpflichtet, von jeder schweren Erkrankung, überhaupt aber 
von jeder in der Achselhöhle gemessenen Steigerung der Temparatur auf 38.5° Zel- 
sius oder darüber, welche bei einer ihrer Wöchnerinnen innerhalb der beiden ersten 
Wochen nach der Entbindung eintritt, sofort, wenn möglich persönlich, sonst schrift- 
lich dem ihr vorgesetzten Physikus Anzeige zu machen, welcher nöligenfalls die Na- 
tur der Krankheit feststellt. 
8 37. 
Ebenso hat die Hebamme jedes Ableben einer Wöchnerin, ingleichen jeden 
plötzlichen Todesfall einer Schwangeren oder Kreißenden so bald als möglich nach 
dem Tode, jedenfalls noch vor der Beerdigung, unter Angabe der Todesursache, 
dem Physikus anzuzeigen. 
l 38. 
Erkrankt eine von der Hebamme entbundene Wöchnerin am Kindbettfieber, 
so darf die Hebamme die Erkrankte nicht weiter besuchen. Ebensowenig aber darf 
sich eine andere Hebamme der weiteren Abwartung der am Kindbettfieber erkrankten 
Wöchnerin unterziehen. 
Die Hebamme darf vom Tage ihres letzten Besuches bei der von ihr ent- 
bundenen, am Kindbettfieber erkrankten Wöchnerin an gerechnet 6 Tage leug, nach 
dem Ermessen des Physikus auch noch länger keine Entbindung übernehmen. 
Während dieser Zeit hat sie sich durch gründliches Waschen ihres ganzen 
Körpers und ihrer Leibwäsche, durch gründliche Reinigung ihrer Kleider und täg- 
lich zweimalige Waschung ihrer Vorderarme, Hände und Nägel zuerst in warmem 
Wasser mit Seise und unmittelbar darauf in fünfprozentiger Karbollösung und 
unter jedesmaligem Gebrauche der Nagelbürsic auf das sorgsältigste zu reinigen. 
Desgleichen hat sie alle bei der erkrankten Wöchnerin gebrauchten Instru- 
mente, namentlich Mutterrohr und Katheter, zur gründlichen Reinigung ½ Stunde 
lang in kochendem Wasser auszukochen, den Kautschukschlauch der Spülkaune aber 
½ Stunde lang in kalte 5prozentige Karbollösung zu legen. 
Schließlich mag darauf hingewiesen werden, daß die Hebammen nach §8 1 
der Regierungsverordnung vom 16. Dezember 1884 verpflichtet sind, von der Er- 
ban der Wüchnerinnen am Kindbettfieber der Polizeiverwaltung Anzeige zu 
machen. 
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