128
84909.
Es ist den Hebammen streng verboten, irgend welche zu ihrem Berufe ge
hörige Verrichtungen anderen Personen, welche zur Ausübung der Hebammenkunst
nicht geselich befugt sind (siehe § 1), zu übertragen, namentlich sich sogenannte
Einbindefrauen zu halten. Dagegen dürfen ältere und erfahrene Hebammen mit
Genehmigung des Physikus geprüfte Hebammenschülerinnen sich zu Gehülfinnen
nehmen.
8 60.
Außer den Verrichtungen bei Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugebore-
nen ist die Hebamme noch verbunden, Frauenspersonen auf deren Verlangen Kly-
stiere zu geben, sobald dies notwendig ist, desgleichen auf Anordnungen des Arztes
Mutterkränze einzusetzen.
Auf ärztliche Verordnung ist der Hebamme ferner gestattet bei Frauen
trockene Schröpfköpfe zu setzen und bei Harnverhaltung den Katheter einzuführen.
5s 51.
Außer den im Lehrbuche genannten und für jeden Fall genau bestimmten
Keiluigeeln dürfen Hebammen Arzneimittel nicht verordnen oder anwenden und haben
sich überhaupt alles unbefugten Kurierens sowie der Anwendung abergläubischer
Mittel z. Segensprechens, der Sympathie streug zu enthalten.
Auch der Hinzuziehung staallich nicht approbierter Personen, z. B. Heil
künstler, gacheruhinze Kurpfuscher, Magnetiseure usw., müssen die Hebamen.
mit Entschiedenheit entgegentreten.
8 62.
Zuwiderhandlungen gegen die in gegenwärtiger Hebammenordnung getroffe-
nen Vorschristen sind an den Hebammen, insoweit nicht ein strafrechtliches Ver-
fahren deshalb eintritt, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark zu ahnden.
ie Festsetzung dieser Strafe erfolgt nach vorgängiger Erörterung und Be-
gutachtung seiten des Physikus durch Fürstliches Landratsamt mittelst einer schrift-
lichen Verfügung, welche der Hebamme selbst, oder einem zu ihrer Familie ge-
hörigen erwachsenen Hausgenossen durch einen verpflichteten Beamten des Landrats-
amtes oder einen Gendarmen oder einen Gerichtsvollzieher zuzustellen ist.
Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen eine solche Verfügung, der Umwandlung
einer unbeitreiblichen Geldstrafe in Haft, der Vollstreckung der Strasen und der
Kosten des Verfahrens findet das Gesetz vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung
der Entscheidungen und Verfügungen der Venvaltungsbehörden (namentlich §§ 6
16, 20 dieses Gesetzes) entsprechende Anwendung.
g 63.
Für ihre Hilfeleistungen sind die Hebammen berechtigt, folgende Gebühren
zu verlangen: