Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Hebamme sind außerdem pro Kilometer des Hinwegs 0,30 Mk. für 
Fortkommen und Versäumnis zu gewähren. Bruchteile eines Kilo- 
meters werden voll berechnet. 
Finden Verrichtungen bei mehreren Personen an einem entfernten 
Orte statt, so sind obige Gebühren unter dieselben nach billigem 
Gutdünken zu verteilen. 
5. Wenn eine Hebamme eine Geburt wegen überkommenen Unwohl- 
seins oder aus anderen Ursachen nicht völlig abwarten konnte und 
eine andere Hebamme herbeigerufen werden mußte, so haben sich 
beide in die Gebühren zu teilen; nöligenfalls hat darüber der 
Physikus zu entscheiden. 
Wird dagegen in schwierigen Fällen noch eine zweite Hebamme hin- 
zu gezogen, so haben beide die volle Taxe zu beanspruchen. 
Innerhalb der in Vorstehendem angegebenen höchsten und niedrigsten 
Sähe sind die Gebühren vorzugsweise nach den Vermögensverhält- 
nissen der Zahlungspflichtigen, sowie nach der Schwierigkeit und 
Dauer der Verrichtung und der Versäumnis anderer Geschäfte zu 
bestimmen. 
Bei Unbemittelten und in allen Fällen, wo die Kosten aus öffent- 
lichen Kassen gezahlt werden, findet nur der niedrigste Ansatz statt. 
18. Über jede Gebührenforderung kann der Zahlungapflichtige von der 
Hebamme eine genaue deutliche und taxmäßige Rechnung verlangen. 
Es steht demselben ferner das Recht zu, die Feststellung der ihm 
zugestellten Gebührenrechnung biunnen 4 Wochen von der Zustellung 
ab beim Physikus zu beantragen. 
Greiz, den 16. Juli 1904. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregiermg. 
Dr. S 
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Saupe.
	        
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