131
Gesetzsammlung
Fürstentum Reuß Aelterer Linie.
Wy9.
(Ausgegeben am 23. Juli 1904.)
22. M 3 2. Ma 4. 4.
vom 18. Juli 1904,
Ausführungsbestimmungen zu §§ 1 und 3 des Regulativs über
die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justiz-
dienste vom 30. November 1892 (Ges. S. S. 119 flg.) betreffend.
Nachstehende Bestimmungen zu den 58 1 und 3 des Regulativs, die juri-
stischen Prüsungen betreffend, werden hierdurch zur Kenntnis gebracht:
1.
Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben während ihrer Studienzeit
au exegetischen, praktischen oder sonstigen seminaristischen Ubungen teilzunehmen und
zwar
ua. im Deutschen bürgerlichen Recht,
b. im Zivilprozeß, das bürgerliche Recht mitumfassend.
Als Ubungen im Sinne dieser Vorschrift gelten nur solche, welche mit schrift-
lichen Arbeiten verbunden sind.
Von den Übungen unter la muß mindestens jie eine in die erste Hälfte
und in die zweite Hälfte der Studienzeit, von den lbungen unter 1b mindestens
eine in die zweite Hälfte der Studienzeit fallen.
3.
Dem Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung sind Arbeiten
beizufügen, weche in den unter No. 1 bezeichneten Ubungen von dem Kandidaten ange-
fertigt und vom Lehrer oder dessen Assistenten schriftlich zensiert sind. Aus den