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Zensuren muß sich ergeben, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten besprochen sind,
auch ist ein Gesamtzengnis einzureichen, welches dartut, ob der Kandidal mit Fleiß
und Erfolg an der Übung teilgenommen hat.
4.
Neben den Disziplinen des Privatrechts und der Rechtsgeschichte dürfen
diejenigen des öffentlichen Rechtes, insbesondere Strafrecht, Strafprozeß, Kirchenrecht,
Staatsrecht und Völkerrecht sowie die Grundlagen des Verwaltungsrechts, der
Nationalökonomie und der Finanzwissenschaft weder im Studium noch in der Prü-
fung vernachlässigt werden. Für das Studium des öffentlichen Rechts wird es von
Nutzen sein, wenn die Studierenden neben den libungen unter No. 1 auch die
eine oder andere libung aus den vorerwähnten Rechtsgebieten besuchen.
5.
Inwieweit die Nichtbeachtung der Bestimmungen unter 1, 2, 3 die Annahme
eines ordnungsmäßigen Rechtsstudiums ausschließt, entscheidet Fürstliche Landes-
regierung (Ziff. 2 der Landesherrlichen Verordnung vom 30. November 1892).
Liegt ein ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht vor, so ist der Kandidat auf ein
oder mehrere Semester zurückzuweisen.
6.
Als genügend entschuldigt ist die Nichtteilnahme an einer Ubung nament-
lich dann anzusehen, wenn diese an der Universität, auf welcher sich der Studie-
rende befand, nicht, oder nur in einer dem Rahmen des gesamten Studienplans
nicht entsprechenden Stundenzahl gehalten worden ist, und der Studierende den
Umständen nach nicht in der Lage war, eine andere Universität zu beziehen.
7.
Diese Vorschriften finden auf diejenigen Studierenden, welche ihr Studium
vor dem 1. April 1903 begonnen haben, nur insoweil Anwendung, als sich nicht
mit Rücksicht auf die Zahl der von ihnen bercits zurückgelegten Semester Einschrän-
kungen ergeben, und es auch nach allen sonst in Betracht kommenden Gesichtspunk-
ten der Billigkeit angemessen erscheint.
B.
Wenn die Ableistung des Militärdienstjahres in die Studienzeit fällt, so
soll dieses Dienstjahr auf die Studienzeit in Zukunft in der Regel nicht mehr ange-
rechnet werden.
Greiz, den 18. Juli 1904.
Fürstlich Reuß- Plaussche Landesregierung.
Dr. E#hss Saup
ipe.