Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Gesetz lammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Aelterer Linie. 
10. 
(Ausgegeben am 27. Angust 1904.) 
  
26. Regierungs-Verordnung 
vom 29. Juli 1904, 
betreffend die Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 26. März 
1903 über die Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 26. März 1903 über die 
Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau auf Grund der §§ 6 und 9 des Landes- 
gesetzes vom 9. März 1903, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau vom 3. März 1900 betresfend, verordnet, was solgt: 
AUn die Stelle der Bestimmungen des fünften Absatzes des § 5 der ge- 
nannten Verordnung treten vom 1. September d. Is. ab folgende Bestimmungen: 
Die Tierärzte, soweit sie für die ihnen ausschließlich vorbehaltenen Zweige 
der Schlachtvieh= und Fleischbeschan bestell! sind, haben Anspruch: 
#u#. auf Vergütung für Zeitaufwand für die Stunde 1 Mk. bis 1 Mk. 
50 Pf., jedoch nicht über 12 Mk. für den Tag, 
auf Emschädigung für das Forlkommen bei Reisen auf dem Land- 
wege 30 Pf. für das Kilometer der Hin= und Rückreise, bei Benutung 
der Eisenbahn den Betrag des tarifmäßigen Fahrkartenpreises II. 
Hasse wenn sie eine solche Beschau in einer Eutfernung von mehr 
km von ihrem Wohnorte vornehmen. 
* den 29. Juli 19011. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
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