Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

143 
II. 
An Stelle des staatsvertragsmäßig nach 11 des Schlußprotokolles vom 19. 
Februar 1877 sestgestellten Etats tritt der nach Maßgabe des § 11 des Haupt- 
vertrages vom 19. Februar 1877 von den Staatsregierungen vereinbarte jeweilige 
neue Etat. 
III. 
Bei Neubesehungen von Ratsstellen soll in zweifelhaften Fällen (§ 15 des 
Hauptvertrages) das Dienstalter des neueintretenden Mitgliedes von den Staats- 
regierungen bestimmt werden. 
IV. · 
Dem Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen wird der Beitritt zu der 
Jenaer Gerichtsgemeinschaft vorbehalten. 
Im Falle dieses Beitrittes wird die Zahl der Räte bei dem Oberlandes- 
gericht (§ 6 Absatz 1 des Hauptvertrages) um einen vermehrt. 
V. 
Die Ziffern III. IV. V, VIII des Schlußprotokolles vom 19. Februar 1877 
bleiben unverändert. 
Vorgelesen, genehmigt und mitunterzeichnet: 
gez. Dr. Felix Vierhaus. 
Dr. Hugo Hanitsch. 
Dr. Karl Rothe. 
Hugo Trautvetter. 
Friedrich Trinks. 
Gustav Geier. 
Otto Hentig. 
Dr. Otto Körbitz. 
Kurt Graesel. 
EIIE 
e 2z 2 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.