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Unterbringung jugendlicher Personen in ein Arbeitshaus oder eine Erziehungs-
oder Besserungsanstalt gerichteten Mahregeln unter den in Folgendem näher be-
zeichneten Voraussetzungen und Bedingungen in Königlich Sächsischen Landesan-
stalten zu vollstrecken.
Zu diesem Zwecke erfolgt die Aufnahme
1. der auf Grund des § 362 des Rcichsstrafgesehbuchs in ein Arbeits-
haus unterzubringenden Personen, welche das 20. Lebensjahr noch
nicht erfüllt haben,
u. —— Geschlechts zur Zeit in die Korrektiousaustalt zu
enburg bei Fraukenberg,
b. Sachen Geschlechts zur Zeit in die Korrektionsanstalt zu
Grünhain;
2. der in eine Erziehungs= oder Besserungoanstalt unlerzubringenden
jugendlichen Personen beiderlei Geschlechts in die Landes-Erziehungs-
anstlte fir sittlich gefährdete Kinder, zur Zeit in Bräunsdorf bei
Die Wegtch Sächsische Staatsregierung behält sich jedoch vor, darüber, in
welche Anstalten die betreffenden Personen einzulicfern oder nach der Einlieferung
zu versetzen sind, je nach Umständen andere Bestimmungen im Einvernehmen mit
der Fürstlich Reußischen Landesregierung zu treffen.
Ebenso behält sich die Königlich Sächsische Staatsregierung ein Abkommen
mit der Fürstlichen Landesregierung über die höchste Zahl der einzuliefernden
Minderjährigen für den Fall ausdrücklich vor, daß im Laufe der Zeit die Uber-
süllung der Königlich Sächsischen Landesanstalten eine derartige Vercinbarung nahe
legen sollte.
5 2.
n. Von der Aufnahme in die Abniglich Sächsischen Landes-Korrektions=
anstalten au#geschlosse! ind
. Kranke, welche mit Gossengf oder Syphilis oder einer anderen an-
steckenden oder Ekel erregenden Krankheit behaftet sind, auch wenn
deren Transporlfähigkeit nach den obwaltenden besonderen Umständen
nicht unbedingt ausgeschlossen sein sollte;
Cpileptische, geisteskranke, blöde, blinde, taubstumme, sehr gebrechliche
oder mit einem unheilbaren Leiden behaftete Personen
. weibliche Personcn, welche sich unzweifelhaft im Zustande der Schwau=
gerschaft befinden sowie stillende Mütter.
b. Die Aufnahme in die Landes-Erziehungsanstalt für sittlich gefähr-
dete Kinder ist ausgeschlossen sobald einer der Ausschließungsgründe
des jeweilig geltenden Unterbringungeregulatios für diese Landesan-
stalt vorliegt. (Zu vergleichen gegenwärtig ss 3 und 17 des
Regulativs III vom 16. November 1902.)
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