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83.
Die Fürstliche Landesregierung macht sich verbindlich, für jede auf Grund
dieser libereinkunft der Königlich Sächsischen Laudes- Erziehungsanstalt für sittlich
gefährdete Kinder überwiesene Person das Verpflegsgeld nach dem im § 23 Ziffer
3 unter a des durch Verordnung vom 16. November 1902 — Gesetz= und Verord-
nungs-Blakt Seite 409 — eingeführten Regulativs III für die Unterbringung in
die Landes-Erziehungsanstalt für sittlich gefährdete Kinder bestimmten Saße von
täglich 2 Mk. — Pig. zu entrichten.
Das Verpflegsgeld für alle in die Königlich Sächsischen Korrektionsanstalten
überwiesenen Personen wird hiermit übereinstimmend auf denselben Safß, gegen-
wärtig also auch auf täglich 2 Mk. festgesegtt.
Jede künftige. Anderung dieses regulativmäßigen Verpflegssatzes
hat die entsprechende Anderung der von der Fürstlichen Landesregierung auf Grund
dieser Ubereinkunft zu zahlenden Verpflegssähe ohne weiteres zur Folge, ohne
das es einer sormellen Anderung der libereinkunft bedarf.
ri
Das Verpflegsgeld ist in einvierteljährlichen Vorauszahlungen an den
Kalenderquartalen kosten= und portofrei an die Anstalt ubzuführen.
Uberdies sind die nach ö§ 7. 9 und 11 dieser Ubereinkunft oder die beie
vorkommenden Versetzungen (§ 1 letzter Absatz) zu berechnenden besonderen Auf-
wände zu vergüten und diese Beträge der Kasse der betreffenden Anstalt auf viertel-
jährliche Berechnung binnen längstens 14 Tagen portotrei zu übersenden. Die
Postscheine gelten hierbei als Quiltung.
8 6.
I. Einlieferungen in eine Korrektionsaustalt
erfolgen durch die zuständige Fürstlich Reußische Behörde miltelst Transportbe=
gleitung und dürfen nur an Werktagen stattfinden.
Die Fürstlich Reußische Landesregierung wird dafür Sorge tragen, daß die
Vegleilpersonen den im Königreiche Sachsen über das Verhalten der Transporteure
bei der Einlieferung von Korrektionären jeweilig bestehenden Bestimmungen ent-
sprechend instruiert werden.
Bei der Einlieferung sind der Königlich Sächsischen Anstaltsdirektion zu
übergeben:
1. das Einlieferungsschreiben der zuständigen Behörde;
2. beglaubigte Abschrift der betreffenden landespolizeilichen Verfügung
nebst den Polizeiakten;
3. eine Personenbeschreibung des Einzuliefernden;
4. eine aktenmäßige Personalnotiz, die Auskunft geben muß