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Bevor das Königlich Sächsische Ministerium des Junern die Aufnahme
nach Bräunsdorf ausdrücklich bewilligt hat, kaun die Zuführung dahin nicht
erfolgen.
Die Zöglinge werden in der Regel nur an Werktagen von 8 Uhr Morgens
bis 6 Uhr Abends angenommen.
Die Begleiter dürfen weder Waffen noch Uniform tragen und müssen für
sich und den Aufzunehmenden genügenden Personcnausweis mitbringen. Auch ist
eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit darüber mitzubringen, daß seit 6 Wochen in
der Familiec, dem Hause und der sonstigen Umgebung des Aufzunehmenden keine
ansteckende Krankheit wahrzunehmen gewesen ist.
III. Über jede erfolgte Einlieferung ist von der betreffenden
Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde der einliefernden
Behörde Empfangsschein auszustellen.
86.
Der Einzuliefernde muß in reinlichem Zustande (ohne Ungeziefer) übergeben
werden und mit ganzer und reinlicher Kleidung (mit Einschluß der Kopfbedeckung
und des Schuhwerks), wie sic für ihn auch zum Gebrauche bei seiner künftigen
Entlassung gceignet und erforderlich ist, versehen sein.
Bei Einlieferungen in die Königlich Sächsische Landesanstalt Bräunsdorf
wird jedoch die Bekleidung und Wäsche des Eingelieferten dem Transporleur zurück-
gegeben.
Uber mitgebrachte Gelder und Sachen sind doppelte Lieferscheine mitzu-
bringen, von denen der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Em-
pfangsbescheinigung zurückgegeben wird.
§ 7.
Ersolgt eine Einlieferung, ohne daß die vorstehend in den S§ 5 und 6 auf-
geführten Erfordernisse erfüllt sind, so ist die belressende Anstaltsdireklion zwar
nicht zur Zurückweisung des Eingelieferten, wohl aber dazu berechtigt, dic unge-
säumte Nachbringung oder den Ersatz des durch diese Nichterfüllung der Anstalt etwa
erwachsenden Aufwandes zu fordern.
86.
Für die aus dem Fürstentume Eingelieferten gelten während ihres Aufent-
haltes in einer Königlich Sächsischen Landesaustalt die Hausordnung, die Regula-
tive und die sonstigen Einrichtungen der betreffenden Austalt ebenfalls.
809.
Wenn eine aus dem Fürstentume in eine Königlich Sichsische Landesanstalt
eingelieferle Person wegen einer während ihres dortigen Aufenthaltes verübten