Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Bevor das Königlich Sächsische Ministerium des Junern die Aufnahme 
nach Bräunsdorf ausdrücklich bewilligt hat, kaun die Zuführung dahin nicht 
erfolgen. 
Die Zöglinge werden in der Regel nur an Werktagen von 8 Uhr Morgens 
bis 6 Uhr Abends angenommen. 
Die Begleiter dürfen weder Waffen noch Uniform tragen und müssen für 
sich und den Aufzunehmenden genügenden Personcnausweis mitbringen. Auch ist 
eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit darüber mitzubringen, daß seit 6 Wochen in 
der Familiec, dem Hause und der sonstigen Umgebung des Aufzunehmenden keine 
ansteckende Krankheit wahrzunehmen gewesen ist. 
III. Über jede erfolgte Einlieferung ist von der betreffenden 
Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde der einliefernden 
Behörde Empfangsschein auszustellen. 
86. 
Der Einzuliefernde muß in reinlichem Zustande (ohne Ungeziefer) übergeben 
werden und mit ganzer und reinlicher Kleidung (mit Einschluß der Kopfbedeckung 
und des Schuhwerks), wie sic für ihn auch zum Gebrauche bei seiner künftigen 
Entlassung gceignet und erforderlich ist, versehen sein. 
Bei Einlieferungen in die Königlich Sächsische Landesanstalt Bräunsdorf 
wird jedoch die Bekleidung und Wäsche des Eingelieferten dem Transporleur zurück- 
gegeben. 
Uber mitgebrachte Gelder und Sachen sind doppelte Lieferscheine mitzu- 
bringen, von denen der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Em- 
pfangsbescheinigung zurückgegeben wird. 
§ 7. 
Ersolgt eine Einlieferung, ohne daß die vorstehend in den S§ 5 und 6 auf- 
geführten Erfordernisse erfüllt sind, so ist die belressende Anstaltsdireklion zwar 
nicht zur Zurückweisung des Eingelieferten, wohl aber dazu berechtigt, dic unge- 
säumte Nachbringung oder den Ersatz des durch diese Nichterfüllung der Anstalt etwa 
erwachsenden Aufwandes zu fordern. 
86. 
Für die aus dem Fürstentume Eingelieferten gelten während ihres Aufent- 
haltes in einer Königlich Sächsischen Landesaustalt die Hausordnung, die Regula- 
tive und die sonstigen Einrichtungen der betreffenden Austalt ebenfalls. 
809. 
Wenn eine aus dem Fürstentume in eine Königlich Sichsische Landesanstalt 
eingelieferle Person wegen einer während ihres dortigen Aufenthaltes verübten
	        
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