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strafbaren Handlung bei einem Königlich Sächsischen Gerichte zur Untersuchung zu
ziehen ist, so werden, insoweit die zur Untersuchung gezogene Person wegen Ver-
urteilung in der Hauptsache oder sonst zur Abstattung von Untersuchungskosten
für verbunden erachtet worden ist, diese Kosten einschließlich etwaiger Transportkosten,
ingleichen die Kosten für eine etwaige Detention in Königlich Sächsischen Gerichts-
gesängnissen oder Landesanstalten der Fürstlichen Landesregierung und zwar die
Detentionskosten nach dem in § 3 bestimmien Sate, die übrigen Kosten einschließlich
der etwaigen Beerdigungskosten nach den im Königreiche Sachsen bestehenden Be-
stimmungen durch Vermitlelung derjenigen Königlich Sächsischen Landesanstalt, wel-
cher die betreffende Person angehörte, in Berechnung gebracht.
810.
Die Entlassung eines aus dem Fürstentume auf Grund von § 362 des
Strafgesepbuchs in eine Königlich Sächsische Korrektionsanstalt Eingelieferten
vor Ablauf der zweijährigen Höchstdauer der Detention oder der von der Landes-
polizeibehörde festgesetzten kürzeren Zeit bedarf der Zustimmung der Landespolizei-
behörde des Fürstentums, von welcher die Einlieferung angeordnet ist. Bei letzterer
ist daher von der betreffenden Königlich Sächsischen Anstaltsdirektion, sobald nach
ihrem Dafürhalten die Entlassung eines Korrektionärs unbedenklich oder aus irgend
welchem Grunde geboten erscheint, dieselbe gutachtlich zu beantragen.
asern bei einem in die Erziehungsanstalt zu Bräunsdorf aus dem
Fürstentume ausgenommenen Zöglinge die Anstaltsverwaltung den Zeitpunkt der
Entlassung aus dieser Anstalt für bekonnnen erachlet, hat sie solches der Fürstlichen
Lanbesregierung gutachtlich anzuzeigen, welcher die weitere Entschließung überlassen
Dem Antrage der Königlich Sächsischen Anstaltsdirektion auf Entlassung
eines Korrektionärs oder eines Anstalts-Zöglings aus der betreffenden Anstalt wird
von der Behörde des F#iritemums jederzeit dann entsprochen werden, wenn sich
herausgestellt haben sollte, daß er sich wegen seines körperlichen oder geistigen Zu-
standes zu fernerer Behandlung in der betreffenden Anstalt nicht eignet.
urch vorstehende Bestimmung soll das Recht der Behörden des Fürsten-
tums, die #euams sung ihrerseits zu jeder Zeit zu verlangen, in keiner Weise ge-
schmälert sein.
8 11.
Jede bevorstehende Entlassung eines aus dem Fürstentume in eine König-
lich Sächsische Landesanstalt Eingelieferten ist von der betreffenden Königlich Sächsi-
schen Anstaltsdirektion der Einlieferungsbehörde unter Benachrichtigung über dessen
Zustand und über die einschlagenden Verhältnisse tunlichst zeitig mitzuteilen.
Wenn die Anstallsdirektion es für bedenklich erachtet, den zu Eutlassenden
ohne Transportbegleitung an den Bestimmungsort im Fürstentume zu weisen, so
hat sie bei der betreffenden Fürstlichen Behörde die Absendung der erforderlichen
Transportbegleitung zur Abholung des zu Entlassenden zu beantragen.