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Die Kosten der Weisung an den Bestimmungsort trägt in jedem Falle die
Fürstlich Reußische Landesregierung, der sie von der betreffenden Königlich Sächsi-
schen Anstaltsdirektion berechuct werden.
Ist die Kleidung, welche der zu entlassende Korrektionär bei seiner Einlie-
serung mitgebracht hat (zu vergleichen § 6 Absahz 1 und § 7), nach dem Ermessen
der Königlich Sächsischen Anstaltsdirektion nicht ausreichend, so wird ihm das
Nötige von der Anstalt verabreicht und der verlagsweise zu bestreitende Aufwand
der Fürstlichen Landesregierung berechnet.
Ebeuso wird der Fürstlichen Landesregierung derjeuige Aufwand berechnet,
welcher der Landeserziehungsanstalt durch die Ausstattung des zu entlassenden Zög-
lings mit der nötigen Kleidung und Wäsche erwächst.
Zu entlassende Kranke, die nicht reisefähig sind, werden bis zur Reisefähig-
keil gegen den in § 3 festgesetzten Vergülungssatz in der Anstalt verpflegt.
8 12.
Vorstehende Ubereinkunft wird unter Festsetzung einer beiden Slaateregie-
rungen zustehenden Kündigungsfrist von zwei Jahren, deren Lauf mit dem Tage
der Kündigung beginnt, dergestalt abgeschlossen, daß se sofort nach Auswechselung
der beiderseitigen Ministerialerklärungen in Kraft tritt
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige
Regierungs-Erklärung
ausgefertigt worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich Sächsi-
schen Ministeriums des Innern ausgewechselt zu werden.
Greiz, am 3. Seplember 1904.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
(gez.) von Meding.
(ggez.) Saupe.