Anweisung für die Eintragungen.
1. Es sind die Ergebnisse der sämtlichen im Tagebuch ausgeführten Untersuch-
ungen nachzuweisen, einschließlich derer die in Vertretung anderer Beschauer
oder infolge sachlicher Unzuständigkeit eines nicht als Tierarzt approbierten
Beschauers vorgenommen worden sind.
Wo gemeinsame Tagebücher geführt werden (6 47 Nr. 4 der Aus-
führungsbestimmungen A), haben sich die Eintragungen auf die von sämtlichen
Beschauern des Bezirkes vorgenommenen Untersuchungen zu erstrecken.
2.a) Inu der Zusammenstellung 2 (Beanstandungen) ist in den Spalten I, II,
IV und V jedes Tier nur einmal zu zählen; war ein Tier mit mehreren
Krankheiten oder Mängeln behaftet, so ist es in diesen Spalten nur bei der
sür die Fleischbeschau wichtigsten Krankheit zu berücksichtigen; dagegen ist in
Spalte Ill ein Tier, von dem nur veränderte Teile wegen verschiedener
Mängel beanstandet sind, bei jedem der vorgefundenen Mängel nachzuweisen.
b) In Spalte III sind nur solche Tierc zu zählen, bei denen lediglich veränderte
Fleischleile (§ 35 der Ausführungsbestimmungen A) als genußuntanglich
verworfen, die nicht veränderien Teile aber als genußtauglich (ohne
Einschränkung) befunden waren.
Diejenigen Tiere dagegen, bei denen einzelne Fleischteile genußun-
tauglich, die übrigen Teile aber bedingt tauglich oder im Nahrungs-
und Genußwert erheblich herabgesetzt waren, sind in den Spalten
IV und V zu zählen.
) Werden von einem Tiere ein oder mehrere Fleischviertel als bedingt tauglich,
die übrigen Vierlel dagegen als genußtauglich, aber im Nahrungs= und
Genußwert erheblich herabgesetzt erklärk, so sind die bedingt tanglichen Fleisch-
viertel J. /4 1) in Spalte IV, die übrigen Fleischviertel (/, 1/, ¼) in
Spalte V zu zählen.
d) Abgesehen von dem unter c erwähnten Falle ist in den einzelnen Spalten
nur die Stückzahl der beanstandeten Tiere nachzuweisen, selbst wenn sich
die Beanstandung nur auf einzelne Teile bezogen haben sollte, was nament-
lich bei Ausfüllung der Spalte 1II zu beachten ist. Für die beanstandeten
einzelnen Teile ist die Sondernachweisung am Schlusse des Abschnitts 2
bestimmt.