Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Anweisung für die Eintragungen. 
1. Es sind die Ergebnisse der sämtlichen im Tagebuch ausgeführten Untersuch- 
ungen nachzuweisen, einschließlich derer die in Vertretung anderer Beschauer 
oder infolge sachlicher Unzuständigkeit eines nicht als Tierarzt approbierten 
Beschauers vorgenommen worden sind. 
Wo gemeinsame Tagebücher geführt werden (6 47 Nr. 4 der Aus- 
führungsbestimmungen A), haben sich die Eintragungen auf die von sämtlichen 
Beschauern des Bezirkes vorgenommenen Untersuchungen zu erstrecken. 
2.a) Inu der Zusammenstellung 2 (Beanstandungen) ist in den Spalten I, II, 
IV und V jedes Tier nur einmal zu zählen; war ein Tier mit mehreren 
Krankheiten oder Mängeln behaftet, so ist es in diesen Spalten nur bei der 
sür die Fleischbeschau wichtigsten Krankheit zu berücksichtigen; dagegen ist in 
Spalte Ill ein Tier, von dem nur veränderte Teile wegen verschiedener 
Mängel beanstandet sind, bei jedem der vorgefundenen Mängel nachzuweisen. 
b) In Spalte III sind nur solche Tierc zu zählen, bei denen lediglich veränderte 
Fleischleile (§ 35 der Ausführungsbestimmungen A) als genußuntanglich 
verworfen, die nicht veränderien Teile aber als genußtauglich (ohne 
Einschränkung) befunden waren. 
Diejenigen Tiere dagegen, bei denen einzelne Fleischteile genußun- 
tauglich, die übrigen Teile aber bedingt tauglich oder im Nahrungs- 
und Genußwert erheblich herabgesetzt waren, sind in den Spalten 
IV und V zu zählen. 
) Werden von einem Tiere ein oder mehrere Fleischviertel als bedingt tauglich, 
die übrigen Vierlel dagegen als genußtauglich, aber im Nahrungs= und 
Genußwert erheblich herabgesetzt erklärk, so sind die bedingt tanglichen Fleisch- 
viertel J. /4 1) in Spalte IV, die übrigen Fleischviertel (/, 1/, ¼) in 
Spalte V zu zählen. 
d) Abgesehen von dem unter c erwähnten Falle ist in den einzelnen Spalten 
nur die Stückzahl der beanstandeten Tiere nachzuweisen, selbst wenn sich 
die Beanstandung nur auf einzelne Teile bezogen haben sollte, was nament- 
lich bei Ausfüllung der Spalte 1II zu beachten ist. Für die beanstandeten 
einzelnen Teile ist die Sondernachweisung am Schlusse des Abschnitts 2 
bestimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.