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und Lehrer, einschließlich der Direktoren, mit den Staatsdienern bezüglich der
Pensionsverhältnisse wird von Uns in Erwägung gezogen werden.
Wir versichern Unseren getreuen Landtag Unserer Huld und Gnade und
haben zu Bekundung des Vorstehenden gegenwärtigen
Landtags-Abschied
ausfertigen lassen und nach Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchsteigen-
händig vollzogen.
Gegeben Dresden, den 12. Januar 1904.
(L. 8) (gez) Heinrich XW.
(ggez.) v. Meding.
3. Gesetz
vom 18. Jannar 1904
zur Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 6. Mai 1884, ge-
wisse Abänderungen der Gemeindeordnung betreffend, und vom 3. Juli
1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen der
Verwaltungsbehörden.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXV. Reuß Alterer Linie verordnen
Wir Deinrich der Vierzehnte
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
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Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
81.
Die Bestimmungen in Absatz 7, 8 und 9 des Artikel 14 des Gesetzes vom
6. Mai 1884 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Innerhalb der Zuständigkeitsgrenzen der Ortspolizei einer Gemeinde kann
der Gemeindevorstand, auch ohne daß bezügliche statutarische Vorschriften bestehen,
2.