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4. untere Verwaltungsbehörde:
das Fürstliche Landratsamt für das blate Land,
die Gemeindevorstände für die Städte
b. huständige Behörde im Sinne der §5 9 und 10 des Reichs-
es:
gese
das Fürstliche Landratsamt;
6. Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde:
der Gemeindevorstand jedes Ortes bezw. jedes Domanial= oder selb-
ständigen Gutsbezirkes;
7. zuständige Polizeibehörde im Sinne der 8§ 2, 3, 4 und 5
der Vorschriften des Bundesrats über das Akbeiten und den Verkehr
mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterregern
das Fürstliche Landratsamt für das Gebiet des Fürstentuns;
8. stgatlids Beamte, beamtete Ärzte im Sinne des § 35 Abs.
1 bezw. § 36 Abs. 1 des Reichsgesetzes:
die Fürstlichen Phyliter bezw. die bestellten Vertreter derselben je
für ihren Bezirk;
9. Behörden bezw. Beamte im Sinne von 4 Ziffer 1 und B Ziffer
3 * Bundesratsbestimmungen über die wechselseitige Benachrichtigung
der Militär= und Polizeibehörden über dos“ Auftreten übertragbarer
Krankheiten (Reichsgesetzblatt 1902 Seite 257):
das Fürstliche Landratsamt in Ansehung l Orte des platten Landes
einschließlich der Domanial= oder selbständigen Gutsbezirke,
die Gemeindevorstände für die Städte;
10. Gesundheitsbehörde, Ortsgesundheitsbehörde:
der Fürstliche Physikus;
11. Gemeinden, kommunale Körperschaften:
die politischen Gemeinden, Domanial= und selbständigen Gutsbezirke.
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Als Richtschnur für die Behörden bei der Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten im Sinne der bezeichneten reichsgesehlichen Bestimmungen haben die
amtlichen Ausgaben der folgenden vom Bundesrate festgestellten, im Verlage von
Julius Springer in Berlin erschienenen Anweisungen zu dienen:
u. Anweisung zur Velhanfunl uer Pest (sestgestellt in der Sitzung des
Bundesrats vom 3. Juli
b. Anweisung zur 6h% Cholera,
c. Anweisung zur Bekämpfung der Pocken,