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wenn Gründe des öffentlichen Wohles oder Gefahren in Bezug auf das Leben, die
Gesundheit oder das Vermögen für Bewohner oder Besucher des Gemeindebezirks
es erheischen, und Gesetze, Verordnungen oder Ortsstatute nicht entgegenstehen,
namentlich nicht bereits eine bezügliche Strafandrohung für den betreffenden Fall
enthalten, aus Anlaß eines bestimmten Ereignisses oder Zustandes Gebote oder
Verbote unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 150 M. in den Städten und
bis zu 30 M. in den Ortlschaften des platten Landes erlassen.
Diese Gebote und Verbote können entweder an eine bestimmte Person oder
Personenmehrheit in besonderer schriftlicher Verfügung oder durch öffentliche Be-
kanntmachung allgemein ausgesprochen werden.
8 2.
Die angedrohten Strafen sind in den Ortschaften des platten Landes von
dem Fürstlichen Landratsamte, in den Städten vom Gemeindevorstande festzusetzen.
Die Festsetzung ist mittels schriftlicher Verfügung zu bewirken.
Die Strafen fließen in die Gemeindekasse.
83.
Sowohl die eine Strafandrohung, als auch die eine Straffestsetzung ent-
haltenden Verfügungen unterliegen der Anfechtung im Beschwerdewege in dem ge-
ordneten Instanzenzuge.
Die Beschwerde ist binnen einer ausschließlichen Frist von 10 Tagen, vom
Tage der Behändigung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise Entscheidung
an gerechuct, bei derjenigen Behörde, von welcher dieselbe erlassen ist, schriftlich oder
zu Protokoll anzubringen.
Beschwerden gegen die eine Strafandrohung enthaltenden Verfügungen haben
keine aufschiebende Wirkung.
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Die Vollstreckung der nach vorstehenden Bestimmungen getroffenen Ver-
fügungen erfolgt nach dem Gesetze vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der
Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden in den Ortschaften des
platten Landes durch Fürstliches Landratsamt, in den Städten durch die Ge-
meindevorstände.
Der letzte Absatz des § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1879 wird aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses GesetHöchsteigenhändig vollzogen und mit
dem Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen.
Gegeben Dresden, den 18. Januar 1904.
(L S) (ges) Heinrich XW.
(e#gez.) v. Meding.