Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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wenn Gründe des öffentlichen Wohles oder Gefahren in Bezug auf das Leben, die 
Gesundheit oder das Vermögen für Bewohner oder Besucher des Gemeindebezirks 
es erheischen, und Gesetze, Verordnungen oder Ortsstatute nicht entgegenstehen, 
namentlich nicht bereits eine bezügliche Strafandrohung für den betreffenden Fall 
enthalten, aus Anlaß eines bestimmten Ereignisses oder Zustandes Gebote oder 
Verbote unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 150 M. in den Städten und 
bis zu 30 M. in den Ortlschaften des platten Landes erlassen. 
Diese Gebote und Verbote können entweder an eine bestimmte Person oder 
Personenmehrheit in besonderer schriftlicher Verfügung oder durch öffentliche Be- 
kanntmachung allgemein ausgesprochen werden. 
8 2. 
Die angedrohten Strafen sind in den Ortschaften des platten Landes von 
dem Fürstlichen Landratsamte, in den Städten vom Gemeindevorstande festzusetzen. 
Die Festsetzung ist mittels schriftlicher Verfügung zu bewirken. 
Die Strafen fließen in die Gemeindekasse. 
83. 
Sowohl die eine Strafandrohung, als auch die eine Straffestsetzung ent- 
haltenden Verfügungen unterliegen der Anfechtung im Beschwerdewege in dem ge- 
ordneten Instanzenzuge. 
Die Beschwerde ist binnen einer ausschließlichen Frist von 10 Tagen, vom 
Tage der Behändigung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise Entscheidung 
an gerechuct, bei derjenigen Behörde, von welcher dieselbe erlassen ist, schriftlich oder 
zu Protokoll anzubringen. 
Beschwerden gegen die eine Strafandrohung enthaltenden Verfügungen haben 
keine aufschiebende Wirkung. 
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Die Vollstreckung der nach vorstehenden Bestimmungen getroffenen Ver- 
fügungen erfolgt nach dem Gesetze vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der 
Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden in den Ortschaften des 
platten Landes durch Fürstliches Landratsamt, in den Städten durch die Ge- 
meindevorstände. 
Der letzte Absatz des § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1879 wird aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses GesetHöchsteigenhändig vollzogen und mit 
dem Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen. 
Gegeben Dresden, den 18. Januar 1904. 
(L S) (ges) Heinrich XW. 
(e#gez.) v. Meding.
	        
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