d. Anweisung zur Bekämpfung des Fleckfiebers —-
e. ##nweisung zur Bekämpfung des Aussatzes (e
(b bise festgestellt in der Sitzung des Bushehtoln vom 28. Jannar
1904).
5½5“
Zur Anzeige von Krankheits= und Todesällen in Krankenhäusern ist der
leitende Arzt oder dessen Stellvertreter zuständig.
84.
Arzte haben auseer bei der Polizeibehörde auch bei dem zuständigen Physikus
unnitttelban. eventuell telegraphisch Anzeige von einer Erkrankung oder einem Todes-
falle an einer der im § 1 des Reichsgesetzes bestimmten Krankheiten zu machen.
Die ihnen hierdurch erwachsenden Kosten werden ihnen von dem Fürstlichen
Physikus erstattet werden.
8 6.
Das Fürstliche Landratsamt hat das zur Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten erforderliche Verfahren der Gemeindevorstände zu überwachen und ist
jederzeit ohne weiteres befugt, das Erforderliche selbst anzuordnen.
86.
Die Polizeibehörden (Gemeindevorstände) haben alle auf Grund von 8 1
des Reichsgesetzes an sie gelangenden Anzeigen umgehend und auf dem kürzesten
Wege (durch Telegraph, Telephon oder Eilboten) an den Fürstlichen Physikus mit-
zuteilen und außerdem über den Ausbruch und den Verdacht des Auftretens einer
der im § 1 des Reichsgesetzes genannten Krankheiten unverzüglich auch dem Fürst-
lichen Landratsamte Anzeige zu erstatten. Im Falle von Gefahr sind sie verpflichtet,
auch ohne erst die Erklärung des Fürstlichen Physikus abzuwarten, ohne weiteres
selbständig die erforderlichen Abwehrmaßregeln zu treffen.
8 7.
Die in 8 2 des Reichsgesetzes den Leichenschauern auferlegte Verpflichtung
zur Anzeige ist innerhalb des Fürstentums von den Leichenwärtern bezw. Leichen-
wärkerinnen, in Orten aber, in welchen Leichenschauärzie angestellt sind, von
diesen zu erfüllen.
868.
Die Beschaffung von Meldekarten für schriftliche Anzeigen (8 4 des Reichs-
gesetzes, Grundsätze unter O Zisser 2 und Anlage A) sowie von Kartenbriefen
mit dem aus Anlage 3 bezw. Anl. 1 der Anweisungen zur Bekämpfung der Cholera,