Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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der Pocken und des Fleckfiebers ersichtlichen Vordruck (85 11 der Anweisung zur 
Bekämpfung der Cholera, § 3 der Anweisungen zur Bekämpfung der Pocken und des Fleck- 
siebers) bleibt den Polizeibehörden überlassen. Dieselben haben auch bei drohender 
Pest= oder Choleragefahr sich rechtzeitig mit einem ausreichenden Vorrat der fort- 
laufend über Pest= und Cholerafälle zu führenden Listen (Anlage B der Grund- 
sähe unter O, Anlage 4 der Anweisung zur Bekämpfung der Cholera) zu versehen. 
Frankierung der mit der Post eingeheuden Anzeigen seiten der nach 88 2, 
3 des Reichsgesetes Verpflichteten haben die Polizeibehörden nicht zu beanspruchen. 
Zur Erleichterung der Anzeigeerstattung empfiehlt es sich, die Benutzung 
unfrankierter Kartenbriese, welche auf der Vorderseite den Vermerk „Portopflichtige 
Dienstsache“ tragen, tunlichst zu fördern. Zu diesem Zwecke haben die Polizeibe- 
hörden die Kartenbriefe mit cinem Abdrucke ihres Dienstsiegels oder Dienststempels 
zu versehen Umd in Zeiten drohender Pest-, Cholera-, Pocken= und Fleckfiebergefahr 
unentgeltlich- für die Benutzung zur Verfügung zu stellen, insbesondere an Aerzte, 
Krankenpfleger, Leichenschauer 2c. zu verteilen. 
Formulare zu den an das Reichs-Gesundheitsamt in Berlin einzusendenden 
Nachweisungen und Zählkarten (Ziffer 9 bez. 10 der Ansführungsbestimmungen 
des Bundesrats zur Bekämpfung der Pest bezw. der Cholera, der Pocken und des 
Fleckfiebers) haben die Fürstlichen Physiker vom Fürstlichen Landratsamte zu beziehen. 
80. 
Unter zureisenden Personen (§ 13 des Reichsgesetzes und Ziffer 1 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats zur Bekämpfung der Pest, der Cholera, der 
Pocken und des Fleckfiebers) sind nicht nur ortsfremde Personcn, die von auswärts 
eintreffen, sondern auch ortgangehörige Personen zu verstehen, die nach längerem 
oder kürzerem Verweilen an einem von der gemeingesährlichen Krankheit betroffenen 
Orte oder Bezirke nach Hause zurückkehren. 
6 10. 
Die Versorgung anderweiter geeigneter Unterkunft in den Fällen der 8§ 14 
und 18 des Neichsgesetzes (Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
ur Bekämpfung der Pest, der Cholera und des Fleckfiebers) liegt den Gemeinden 
ob. 
811. 
Die nach dem Reichsgesetz zu gewährenden Entschädigungen (85 28 flg.) 
sind von den Gemeinden zu zahlen. 
Die Entschädigungsanfprüche sind binnen einem Monat vom Tage des Ein- 
tritts der in den §§ 28 und 29 des Reichsgesetzes aufgeführten Beschränkungen 
oder Beschädigungen geltend zu machen. 
Die Ermittelung und Feststellung erfolgt für die Domanial= und selb-
	        
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