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ständigen Gutsbezirke durch Fürstliches Landralsamt, im übrigen durch den Ge-
meindevorstand, soweit nötig nach Austellung zweckdienlicher Erörterung sowie unter
Zuziehung geeigncter Sachverständiger. Gegen diese Feststellung ist innerhalb einer
Woche Veschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig.
812.
Über den Ausbruch einer der in § 1 des Reichogesetzes genannten gemein-
gefährlichen Krankheiten in ciner Ortschaft haben die Fürstlichen Physiker alsbald
Fürstlicher Landesregierung Anzeige zu erstaiten.
Die im § 42 des Neichgesetzes sowie in Ziffer 1Ia und b der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats zur Bekämpfung der Pest, in Zisfer 5 der nuter O
abgedruckten Grundsätze, in Ziffer 12 der Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats zur Bekämpfung der Cholera, in Ziffer - beer Ausführungsbestigmungen des
Bundesrats zur Bekämpfung der Pocken und des Fleckfiebers und in Ziffer 9 der
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zur eng des Aussatzes vorgeschriebe-
nen Benachrichtigungen des Reichs-Gesundheitsamies haben ebenfalls durch den zu-
ständigen Physikus zu erfolgen.
Die in Ziffer 1 1n der Ausführungsbestimmungen zur Bekämpfung der ese
in Zisser 5 der Grundsätze uuter O sowic in Ziffer 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. n
der Ausführungsbestimmungen zur Bekämpfung der Cholera vorgeschriebenen i
teilungen an das Reichs-Gesundheitsamt sind auf telegraphischem Wege zu bewirken.
Die Wochennachweisungen sind so zeitig abzusenden, daß sie bis Montag Mittag
beim Gesundheitsamte eingehen.
Außerdem ist innerhalb 8 Tagen nach der Genesung oder dem Ableben
eincs Pockenkranken die vorgeschriebene Zählkarte (Ziss. 10 Abs. 2 bezw. 8 38
der Aueführungsbestimmungen bezw. der Auweisung zur Bekämpfung der Pocken)
von den zuständigen Physikus auszusüllen und an Fürstliche Landeoregierung ein-
zusend
WHerner haben die Physiker alljährlich bis zum 10. Januar Kürstlicher
Landesregierung über die im verflossenen Kalenderjahre in ihrem Bezirke einge-
tretene Zu= und Abnahme der Krankheitsfälle an Aussatz zu berichten.
Diejenigen Physiker, in deren Bezirk während des verflossenen Kalender=
jahres Erkrankungen oder Todesfälle an Pocken oder Aussatz nicht vorgekommen
sind, haben bis zum 10. Januar jedes Jahres Fürstlicher Landesregierung eine
Fehlanzeige zu erstatlen.
W 13.
Die öffentliche Vekunntgabe des ersten Falles einer Erkrankung oder eines
Todesfalles an einer gemeingefährlichen Krankheit im Sinne des 3 1 des Reichs-
hesetzes an einem Orte ist nur mil Genehmigung Fürstlicher Landesregierung zu-
lässig und wird in der Regel erfolgen, nachdem durch einen besonderen Sachver-
ständigen Ermittelungen an Ort und Stelle vorgenommen sind.