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§5 14.
Die Gemeindeaussichtsbehörden haben zu erwägen, ob die Einrichtung
dauernder Gesundheitskommissionen (Ortsgesundheitsausschüsse, wo solchc nicht bereits
bestehen, schon saegenwärtg und vor Eintritt der in Ziffer 15 der Grundsätze
unter O sowie in § 6 der Anleitung zur Bekämpfung der Cholera und in 88 23, 24
der Anleitung zur Bekämpfung des Flecksiebers bezeichneten Voraussetzungen anzuordnen
ist. Jedenfalls ist Vorsorge zu tressen, daß diese Maßregel im Falle des Eintritts der
betressenden Voraussehung unverzüglich getroffen werden und in Wirksamkeit treten kann.
15.
Die bakteriologische Untersuchung pestverdächtiger Fälle (Ziffer 6 der Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats zur Bekämpfung der Pest) sowie die
bakteriologische endgültige Feststellung der Cholera (§ 16 der Anweisung zur Be-
kämpfung der Cholera) und des Aussatzes (§ 5 der Auweisung zur Bekämpfung
des Aussatzes) wird durch das Neichs-Gesundheilgamt in Berlin erfolgen.
8 16.
Die Kosten der behördlichen Ermittelungen, einschließlich des durch Zu-
ziehung eines anderen Arztes — ugl. 8 36 Abs. 2 des Reichsgesetzes — entstehen-
den Aufwandes, ferner die Kosten der Beobachtung, der Desinfektion und der
besonderen Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und
Istattung der Leichen — § 37 des Reichsgesetzes — fallen den Gemeinden zur
Last.
Die den Fürstlichen Physikern obliegenden Verrichtungen sind Amtshandlungen
derselben.
817.
Aufgehoben werden:
.Regierungs-Voerordnung vom 31. August 1892, betreffend Anzeige-
pflicht von Erkrankungen an Cholera (Ges. S. S. 107),
8 4 Abs. 2 der Regierungs-Verordnung vom 15. Juli 1895 zur Ver-
bütung der Einschleppung von Pockenerkrankungen durch fremdländische
Arbeiter (Ges.-S. Seite 61),
Regierungs-Verordnung vomB 28. August 1899, betreffend Anzeige-
pflicht für Pestfälle (Ges. S. Seite 17),
Regierungs-Vekanntmachung vom 20. November 1899, betreffend die
Anzeigepflicht für Pestfälle Ges-. Seile 329),
Regierungs-Verordnung vom Juni 1901 zur Aisrenn des
Neichsgesezes vom 30. Juni !*1 (Ges.-S. Seite 71
Die Regierungs-Verordnung vom 26. Juni 1886, die dane einer
Statistik der Todesfälle an Pocken betreffend, (Gesetzsammlung Seite 142) tritt mit
dem Schlusse des Jahres 1904 außer Kraft.
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