Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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§5 14. 
Die Gemeindeaussichtsbehörden haben zu erwägen, ob die Einrichtung 
dauernder Gesundheitskommissionen (Ortsgesundheitsausschüsse, wo solchc nicht bereits 
bestehen, schon saegenwärtg und vor Eintritt der in Ziffer 15 der Grundsätze 
unter O sowie in § 6 der Anleitung zur Bekämpfung der Cholera und in 88 23, 24 
der Anleitung zur Bekämpfung des Flecksiebers bezeichneten Voraussetzungen anzuordnen 
ist. Jedenfalls ist Vorsorge zu tressen, daß diese Maßregel im Falle des Eintritts der 
betressenden Voraussehung unverzüglich getroffen werden und in Wirksamkeit treten kann. 
15. 
Die bakteriologische Untersuchung pestverdächtiger Fälle (Ziffer 6 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats zur Bekämpfung der Pest) sowie die 
bakteriologische endgültige Feststellung der Cholera (§ 16 der Anweisung zur Be- 
kämpfung der Cholera) und des Aussatzes (§ 5 der Auweisung zur Bekämpfung 
des Aussatzes) wird durch das Neichs-Gesundheilgamt in Berlin erfolgen. 
8 16. 
Die Kosten der behördlichen Ermittelungen, einschließlich des durch Zu- 
ziehung eines anderen Arztes — ugl. 8 36 Abs. 2 des Reichsgesetzes — entstehen- 
den Aufwandes, ferner die Kosten der Beobachtung, der Desinfektion und der 
besonderen Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und 
Istattung der Leichen — § 37 des Reichsgesetzes — fallen den Gemeinden zur 
Last. 
Die den Fürstlichen Physikern obliegenden Verrichtungen sind Amtshandlungen 
derselben. 
817. 
Aufgehoben werden: 
.Regierungs-Voerordnung vom 31. August 1892, betreffend Anzeige- 
pflicht von Erkrankungen an Cholera (Ges. S. S. 107), 
8 4 Abs. 2 der Regierungs-Verordnung vom 15. Juli 1895 zur Ver- 
bütung der Einschleppung von Pockenerkrankungen durch fremdländische 
Arbeiter (Ges.-S. Seite 61), 
Regierungs-Verordnung vomB 28. August 1899, betreffend Anzeige- 
pflicht für Pestfälle (Ges. S. Seite 17), 
Regierungs-Vekanntmachung vom 20. November 1899, betreffend die 
Anzeigepflicht für Pestfälle Ges-. Seile 329), 
Regierungs-Verordnung vom Juni 1901 zur Aisrenn des 
Neichsgesezes vom 30. Juni !*1 (Ges.-S. Seite 71 
Die Regierungs-Verordnung vom 26. Juni 1886, die dane einer 
Statistik der Todesfälle an Pocken betreffend, (Gesetzsammlung Seite 142) tritt mit 
dem Schlusse des Jahres 1904 außer Kraft. 
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