Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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In Kraft bleiben mit den sich aus dem Reichsgesetze und dieser Ver- 
ordnung hinsichtlich der Anzeigeerstattung für Fälle der Erkrankung und des Todes 
an Cholera, Pocken und Fleckficber ergebenden Modifikationen: 
Die Regierungs-Verordnung vom 16. Dezember 1884, die Anzeigepflicht 
rücksichtlich gewisser ansteckender Krankheiten betreffend, und die Regierungs-Ver, 
ordnung vom 17. Dezember 1884, das Verfahren zur Verhütung der Verbreitung 
ansteckender Krankheiten in Lehr= und Kinderbewahranstalten sowie in Kindergärten 
betreffend. 
Greiz, den 7. September 1904. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
O 
Vom Bundesrat beschlossene Grundsätze, die bei der Bekämpfung der 
Pest zu beobachten sind. 
Um die Erfüllung der Anzeigepflicht für Pest= und pestverdächtige Fälle 
Anucht! zu sichern, haben die Polizeibehörden derjenigen Bezirke welche durch die 
Pest bedroht erscheinen, durch öffentliche Bekanntmachungen auf die bsstehende An- 
Kigepflicht hinzuweisen. Auch haben sie eine Belehrung der Bevölkerung in dem 
Sinne eintreten zu lassen, daß als pestverdächtige Erkrankungen insbesondere schnell 
entstandene, mit hohem Fieber und mit schweren Störungen des Allgemeinbefindens 
verbundene Drüsenschwellungen anzusehen sind, sofern nicht eine andere Ursache für 
diese Erscheinungen bestimmt nachgewiesen ist, ferner daß nach dem festgestellten 
Ausbruche der Pest als pestverdächtig außerdem zu gelten haben alle Erkrankungen 
und Todesfälle an Lungenentzündung, welche in dem gefährdeten Orte oder Bezirke 
sich ereignen. Geeiguet erscheinenden Falles sind bezügliche Bekanntmachungen 
* der Dauer der Pestgefahr zu wiederholen. 
2. Zur Erleichterung der Anzeigeerstattung einpsiehlt es sich, die Benutzung 
unfankierter Postkarten, welche auf der Vorderseite den Vermerk „Portopflichtige 
Dienstsache“ tragen, tunlichst zu fördern. Zu diesem Behufe haben die Polizeibe= 
hörden einen entsprechenden Vorrat solcher Karten zu beschaffen, mit einem Ab- 
druck ihres Dienstsiegels oder Dienststempels zu versehen und in Zeiten drohender
	        
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