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In Kraft bleiben mit den sich aus dem Reichsgesetze und dieser Ver-
ordnung hinsichtlich der Anzeigeerstattung für Fälle der Erkrankung und des Todes
an Cholera, Pocken und Fleckficber ergebenden Modifikationen:
Die Regierungs-Verordnung vom 16. Dezember 1884, die Anzeigepflicht
rücksichtlich gewisser ansteckender Krankheiten betreffend, und die Regierungs-Ver,
ordnung vom 17. Dezember 1884, das Verfahren zur Verhütung der Verbreitung
ansteckender Krankheiten in Lehr= und Kinderbewahranstalten sowie in Kindergärten
betreffend.
Greiz, den 7. September 1904.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
O
Vom Bundesrat beschlossene Grundsätze, die bei der Bekämpfung der
Pest zu beobachten sind.
Um die Erfüllung der Anzeigepflicht für Pest= und pestverdächtige Fälle
Anucht! zu sichern, haben die Polizeibehörden derjenigen Bezirke welche durch die
Pest bedroht erscheinen, durch öffentliche Bekanntmachungen auf die bsstehende An-
Kigepflicht hinzuweisen. Auch haben sie eine Belehrung der Bevölkerung in dem
Sinne eintreten zu lassen, daß als pestverdächtige Erkrankungen insbesondere schnell
entstandene, mit hohem Fieber und mit schweren Störungen des Allgemeinbefindens
verbundene Drüsenschwellungen anzusehen sind, sofern nicht eine andere Ursache für
diese Erscheinungen bestimmt nachgewiesen ist, ferner daß nach dem festgestellten
Ausbruche der Pest als pestverdächtig außerdem zu gelten haben alle Erkrankungen
und Todesfälle an Lungenentzündung, welche in dem gefährdeten Orte oder Bezirke
sich ereignen. Geeiguet erscheinenden Falles sind bezügliche Bekanntmachungen
* der Dauer der Pestgefahr zu wiederholen.
2. Zur Erleichterung der Anzeigeerstattung einpsiehlt es sich, die Benutzung
unfankierter Postkarten, welche auf der Vorderseite den Vermerk „Portopflichtige
Dienstsache“ tragen, tunlichst zu fördern. Zu diesem Behufe haben die Polizeibe=
hörden einen entsprechenden Vorrat solcher Karten zu beschaffen, mit einem Ab-
druck ihres Dienstsiegels oder Dienststempels zu versehen und in Zeiten drohender