Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Pestgefahr unentgeltlich für die Benutzung zur Verfügung 11 stellen, insbesonderc 
an Aerzte, Krankenpfleger, Leichenschauer w. zu verteilen. Die Postkarten sollen 
auf der Rückseite den aus der Aulage ersichtlichen Vordruck erhalten. 200„ 
3. Auf Grund der erstatteten Anzeigen haben die Ortspolizeibehörden für 6n 4. 
bie sicher festgestellten Pestfälle Listen nach dem beigefügten Muster fortlaufend 29 
führen. . 
4. Die Polizeibehörden haben, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Ver- 
dachte des Auftretens der Pest Kenntnis erhalten, für eine tunlichst beschleunigte 
Benachrichtigung des beamteten Arztes behufs Vornahme der im § 6 des Gesetzes 
vorgeschriebenen Ermittelungen Sorge zu tragen. 
5. Von jedem ersten, nach den Ermittelungen des beamteten Arztes vor- 
liegenden Falle von Pest oder Pestverdacht in einer Ortschaft ist alsbald dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamte Nachricht zu geben. Die endgüllige Feststellung dieser 
Pestfälle hat durch besondere Sachverständige zu erfolgen, welche von den Landes- 
Zeutralbehörden im voraus bestimmt und eintretenden Falles sogleich an Ort und 
Stelle entsendet werden. Das Ergebnis der Untersuchung ist unverzüglich dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamte mitzuteilen. 
6. Die in Nr. 11 unter a der Ausführungsbestimmungen und in Nr. 5 
der „Grundsätze“ vorgeschriebenen Mitteilungen an das Kaiserliche Gesundheitsamt 
sind auf telegraphischem Wege zu bewirken. In Berlin und dessen Vororten sind 
die Mitteilungen durch besondere Boten zu übersenden, sofern dies zu größerer 
Beschleunigung beiträgt. 
7. Für die bakteriologische Feststellung der Pestfällc ist den mit dieser Auf- 
gabe betrauten Sachperständigen eine Anleitung an die Hand zu geben. Auch sind 
die zuständigen Stellen mit einer Anleitung zur Entnahme und Versendung pest- 
verdächtiger Untersuchungsobjekte zu versehen. Beide Anleitungen werden vom 
*ies aufgestellt und den Bundesregierungen mitgeteilt'). 
8. Schon vor der endgültigen Feststellung des Ausbruchs der Pest hat die 
Polizeibehörde, sofern an einem Orte ein pestverdächtiger Krankheits- oder Todesfall 
sich zeigt, die zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit erforderlichen 
Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge hat der mit den Ermittelungen 
über die Krankheit betraute beamtete Arzt einstweilen die gebotenen Maßregeln 
*s*'#! 
ei allen verdächtigen Erkrankungen ist, solange nicht der Verdacht als 
* sich erwiesen hat, so zu verfahren, als ob es sich um wirkliche Pestfälle 
andelt. 
  
6*u) Die Aulellung zur Enlnahme und Bersendung pes:verdächtiger Unlersuchungdobielle sindel sich als r 
ilage C belgesagt. Muag 
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