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Pestgefahr unentgeltlich für die Benutzung zur Verfügung 11 stellen, insbesonderc
an Aerzte, Krankenpfleger, Leichenschauer w. zu verteilen. Die Postkarten sollen
auf der Rückseite den aus der Aulage ersichtlichen Vordruck erhalten. 200„
3. Auf Grund der erstatteten Anzeigen haben die Ortspolizeibehörden für 6n 4.
bie sicher festgestellten Pestfälle Listen nach dem beigefügten Muster fortlaufend 29
führen. .
4. Die Polizeibehörden haben, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Ver-
dachte des Auftretens der Pest Kenntnis erhalten, für eine tunlichst beschleunigte
Benachrichtigung des beamteten Arztes behufs Vornahme der im § 6 des Gesetzes
vorgeschriebenen Ermittelungen Sorge zu tragen.
5. Von jedem ersten, nach den Ermittelungen des beamteten Arztes vor-
liegenden Falle von Pest oder Pestverdacht in einer Ortschaft ist alsbald dem
Kaiserlichen Gesundheitsamte Nachricht zu geben. Die endgüllige Feststellung dieser
Pestfälle hat durch besondere Sachverständige zu erfolgen, welche von den Landes-
Zeutralbehörden im voraus bestimmt und eintretenden Falles sogleich an Ort und
Stelle entsendet werden. Das Ergebnis der Untersuchung ist unverzüglich dem
Kaiserlichen Gesundheitsamte mitzuteilen.
6. Die in Nr. 11 unter a der Ausführungsbestimmungen und in Nr. 5
der „Grundsätze“ vorgeschriebenen Mitteilungen an das Kaiserliche Gesundheitsamt
sind auf telegraphischem Wege zu bewirken. In Berlin und dessen Vororten sind
die Mitteilungen durch besondere Boten zu übersenden, sofern dies zu größerer
Beschleunigung beiträgt.
7. Für die bakteriologische Feststellung der Pestfällc ist den mit dieser Auf-
gabe betrauten Sachperständigen eine Anleitung an die Hand zu geben. Auch sind
die zuständigen Stellen mit einer Anleitung zur Entnahme und Versendung pest-
verdächtiger Untersuchungsobjekte zu versehen. Beide Anleitungen werden vom
*ies aufgestellt und den Bundesregierungen mitgeteilt').
8. Schon vor der endgültigen Feststellung des Ausbruchs der Pest hat die
Polizeibehörde, sofern an einem Orte ein pestverdächtiger Krankheits- oder Todesfall
sich zeigt, die zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge hat der mit den Ermittelungen
über die Krankheit betraute beamtete Arzt einstweilen die gebotenen Maßregeln
*s*'#!
ei allen verdächtigen Erkrankungen ist, solange nicht der Verdacht als
* sich erwiesen hat, so zu verfahren, als ob es sich um wirkliche Pestfälle
andelt.
6*u) Die Aulellung zur Enlnahme und Bersendung pes:verdächtiger Unlersuchungdobielle sindel sich als r
ilage C belgesagt. Muag
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