Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Schmutzwässer u. dergl. sich durch Besichtigungen zu unterrichten und auf die Ab- 
stellung der vorgefundenen Mißstände hinzuwirken haben. 
16. Besonders wichtig ist es, bei den ersten Fällen in einem Orte uingehende 
und umsichtige Nachsorschungen darüber anzustellen, wo und wie sich die Kranken 
infiziert haben, um in erster Linie gegen die Insektionsquelle die Maßregeln zu 
richten. » 
17. Es empfiehlt sich, in Zeiten drohender Pestgefahr die Arzte mit einer 
Belehrung über die Pest zu versehen sowie eine für die Bevölkerung bestimmte ge- 
meinverständliche Belehrung hierüber allgemein zur Verleilung zu bringen. Die 
Belehrungen werden vom Reichskanzler aufgestellt und den Bundesregierungen mit- 
geteilt. 
18. Für Orte oder Bezirke, welche von der Pest befallen oder bedroht sind 
und in welchen ein allgemeiner Leichenschauzwang noch nicht besteht, ist eine An- 
ordnung zu erlassen, wonach jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen Besichti- 
gung (Leichenschau), und zwar tunlichst durch Arzte, zu unterwerfen ist. 
Aulage # 
  
JZählkarte für einen Pesffall. 
Ort der Erkrankung: 
Wohnung (#### #ssenkk. Zied) 
Des Erlrankten 
Familienname: 
Geschlecht: männlich, weiblich, (Zattrtsense i us unnerftortdhm. 
Aller: 
Stand oder Gewerbe: 
Sielle der Beschästigung: 
Tag der Erkrankung: 
Tag des Todes: 
Bemerlungen uuola#e and „ns und —n issi¾= 
  
  
 
	        
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