Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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C. Verpackung und Versendung. 
In eine Sendung dürfen immer nur Untersuchungsmaterialien von einem 
Kranken beziehungsweise einer Leiche gepackt werden. Ein ein ist beizulegen, 
auf dem anzugeben sind: die einzelnen Bestandteile der Sendung, Nam, Alter, 
Geschlecht des Kranken beziehungsweise der Leiche, Tag und Ort der Erkrankung, 
Keimate- beziehungsweise Herkunftsort der von auswärts zugereisten Personen, 
ankheitssorm, Tag und Stunde des Todes, Tag und Stunde der Entnahme des 
Untersuchungsmaterials. Auf jedem einzelnen Glase ist außerdem der Inhalt zu 
verzeichnen. 
Zum Verpacken dürfen nur feste Kisten — keine Cigarrenkisten, Papps 
schachteln und dergleichen — benutt werden. Mit Untersuchungsmaterial beschickte 
Deckgläschen werden in signierte Stückchen Flies,papier geschlagen und mit Watte fest 
in einem besonderen Schächtelchen verpackt. Die Gefäße und Schächtelchen mit dem 
Untersuchungsmateriale sind in den Kisten mittelst Holzwolle. Heu, Stroh, Watte und 
dergleichen so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht an einander stoßen. 
Die Sendung muß mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt und mit der 
deutlich beichriehenen Adresse der Untersuchungsstelle sowie mit dem Vermerke: „Vor- 
sicht“ veeh hen werden. 
i Beförderung durch die Post ist die Sendung als dringendes Paket)) auf- 
zugeben end der Untersuchungestelle, au welche sie gerichtet ist, telegraphisch anzu- 
éündigen. Ueberhaupt ist sowohl bei der Eutnahme als auch bei der Verpackung 
und Versendung der Materialien jeder Zeiwerlust zu vermeiden, da sonst das Er- 
gebnis der Untersuchung in Frage gestellt wird. 
O. Versendung lebender Kulturen der Pesterreger. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der Pesterreger erfolgt in zuge- 
schmolzenen Glasröhren, die, umgeben von einer weichen Hülle (Filtrierpapier und 
atte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen 
Blechgefäße stehen, das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle 
oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte, noch nicht im 
Brutschranke gehaltene Aussaaten auf festem Nährboden zu versenden 
z und Die weitere Verpackung und die Versendung geschieht wie unter C Absatz 
3 un 
  
1) 82 der Poslordnung vom 20. Mörz 1900 lautct unter II: „Die Sendungen müssen bel der Ein- 
lielcrung zur Postanstal! äuherlich durch elnen vonn Zellel, der in sinem icwanzem Typendiuck oder ausnahms- 
welse in gloßen handschalltlichen Zügen die Bezeichnung „Dringend t. *8 lennilich gemacht sein. 
Die zugehörigen Postpaletadressen sind mit dem Selaen n- zu verseher
	        
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