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vom 20. September 1904,
zur Ergänzung der Regierungs-Bekanntmachung vom 12. Mai 1900,
betr. 2 Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sä#
bei der Erneuerung (Ersetzung) und der Berichtigung von
Qnittungskarten.
Teil 1 Ziff. II der Anweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung
und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) und der Berichtigung von
Quittungskarten (Ges. S. 1900, S. 137) erhält folgenden Zusatz:
Zur Ausstellung u. s. w. der Quittungskarten für solche Personen, welche
sich dauernd im Auslande aufhalten und dort gemäß § 145 Abs. 1 des Invaliden=
versicherungsgesetzes die Versicherung freiwillig fortsetzen, sind alle Gemeindevor=
stände innerhalb des Bezirks derjenigen Jensicherungpanstal verpflichtet, deren Name
auf der ersten Ouittungskarte angegeben ist. Hat der Versicherte eine im Inlande
lebende Person mit der Beitragsentrichtung und dem Umtausche der Quittungskarte
beauftragt, so ist auch der Gemeindevorstand des Wohnsitzes des Beauftragten zur
Ausstellung u. s. w. der Quittungskarte verpflichtet.
Greiz, den 20. September 1904.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.