Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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82. 
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeinde- 
vorstände, welche nach Bedürfnis bis zum 22. November d. Js. bestimmt abgegrenzte 
Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben. 
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben auser- 
sehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer 
die Zwecke der am 1. Dezember d. J. stattfindenden Viehzählung zu fördern be- 
reit sei. 
89 3. 
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. J. unter Benutzung von Haus- 
listen, die den Gemeindevorständen rechtzeilig durch das Fürstliche Landratsamt 
für die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda, durch den Fürst- 
lichen Amtsrichter in Burgk für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Burgk in 
der dem Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden entsprechenden Zahl nebst der Ge- 
meindekontrollliste (§ 8) und der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung dienenden 
Bekanntmachung mit besonderem Lieferschein zugehen werden. 
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände 
unverzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach ausreichen und, wenn das nicht der 
Fall ist, sofort die nötigen Nachbestellungen an das Fürstliche Landratsamt bezw. 
den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk zu richten. 
Vor der Austeilung sind die Hauslisten mit fortlausender Nummer und 
mit den auf Seite 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichnungen (Gemeinde, 
Straße, Hausnummer) zu versehen. 
84. 
In der Zeit zwischen dem 27. und 29. November d. Is. ist in jedes Haus 
(Gehöft, Anwesen, Hofreite) ohne Ausnahme eine Hausliste (§ 3) abzugeben und 
dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter einzuhändigen. Dabei ist sorgfältig darauf 
zu achten, daß kein Haus übergangen werde, auch wenn in demselben keinc der 
Tiergaltungen, auf welche die Zählung sich bezieht, gehalten wird. 
Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit nötig, die 
Gemeindevorstände oder die Zähler die Hausbesitzer bei Austeilung der Hauslisten 
entsprechend zu unterweisen. 
85. 
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Hauslisten nach den auf 
denselben abgedruckten Bestimmungen sind die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter 
verpflichtet. Die Aussüllung erfolgt nicht für jede Haushaltung besonders, sondern 
in der Art, daß der gesamte Viehbestand des Hauses (Gehöftes ꝛc.) nach den bei 
den einzelnen Viehgattungen vorgeschriebenen Abteilungen in der Hausliste unge- 
treunt zur Aufzeichnung gebracht, sonach der Viehbestand mehrerer im Hause (Ge- 
höfte 2c.) etwa befindlicher Haushaltungen zusammengefaßt wird.
	        
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