Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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86. 
Die Ausfüllung der Hauslisten hat am 1. Dezember d. Is. zu erfolgen, 
etwa nötig werdende Nachzählungen sind überall auf den Stand der Viehhaltung 
am 1. Dezember d. J. zu beziehen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aus- 
füllung ist auf Seite 3 der Liste durch unterschriftliche Vollziehung der dort vorge- 
druckten Erklärung zu bescheinigen. 
Für diejenigen Häuser, in welchen keine der bei der Zählung in Betracht 
kommenden Tiergattungen gehalten werden, ist dies von dem Hausbesitzer oder dessen 
Vertreter auf Seite 1 der Hausliste durch unterschriftliche Vollziehung der vorge- 
druckten Erklärung zu bescheinigen. 
§ 7. 
Vom 1. Dezember d. Is. Mittags ab haben die Gemeindevorstände die 
Wiedereinsammlung der sämtlichen Hauslisten vornehmen zu lassen und dafür zu 
sorgen, daß dieselbe spätestens bis zum Abend des 3. Dezember d. Is. vollständig 
beendet ist. 
Bei und nach der Einsammlung sind die Hauslisten einer genauen Prüfung 
auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwerfen. Die etwa 
erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sind sofort zu veranlassen. 
Insbesondere ist darauf zu achten, daß auch die Hauslisten, auf welchen 
nur das Nichtvorhandensein sämtlicher in den Bereich der Zählung fallender Vieh- 
gattungen bezeugt worden ist (§ 6), ebenfalls vollzählig wieder eingehen. 
88. 
Auf Grund der geprüften Hauslisten haben die Gemeindevorstäude die ihnen 
zugegangene Gemeinde= Kontrollliste aushufülle, In dieselbe sind jedoch nur die- 
jenigen Langiisen überzutragen, in welchen Vieh verzeichnet ist. 
e Kontrollliste ist am Schlusse mit einem Zeugnisse des Inhalts zu ver- 
sehen, daß, 666 geprüft und richtig befunden worden ist, und darauf nebst den fänt 
lichen, nach der laufenden Nummer geordneten Hauslisten spätestens bis zum 20. 
Dezember d. Is. an das Fürstliche Landratsamt bezw. an den Fürstlichen Amts- 
richter in Burgk einzusenden. 
809. 
Das Fürstliche Landratsamt und der Fürstliche Amtsrichter in Burgk haben 
zunächst zu erörtern, ob das Zählungematerial aus sämtlichen Ortschaften ihres Be- 
zirks vollständig eingegangen ist, andernfalls wegen schleuniger Einsendung das 
Nötige zu verfügen, sodann das Material auf seine Vollständigkeit und auch darauf zu 
prüfen, ob die Gemeindevorstände den Gemeindekontrolllisten die Richtigkeitszeugnisse in 
gehöriger Form beigefügt haben. Hierauf ist das gesamte Material nach Amtsgerichtsbe- 
zirken alphabetisch geordnct bis spätestens zum 31. Dezember d. Is. dem statistischen 
Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar zu übermitteln.
	        
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