Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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zehnter Wahlbezirk: 
Arnsgrün, Dobia, Bernsgrün, Frolschau, Wolfshain, Schönbrunn, 
elster Wahlbezirk: 
Zeulenroda und Pöllwitz, 
zwölfter Wahlbezirk: 
Crispendorf, Neundorf, Pahnstangen, Plolhen, Dörflas, Mönch- 
grün, 
dreizehnter Wahlbezirk: 
Burgk, Grochwitz, Möschlitz, Remptendorf, 
vierzehnter Wahlbezirk: 
Zoppoten, Friesau, Röppisch, Rauschengesees. 
In jedem Bezirk wird ein Mitglied der Genossenschaftsversammlung und 
ein Ersatzmann für dasselbe gewählt. 
63. 
Die Einladung zu einer Wahl mußt wenigstens 8 Tage vor der Wahl- 
handlung unter Angabe des Ortes, des Lokales, des Tages und der Stunde mittelst 
öffentlicher Bekanntmachung durch das Amts= und Verordnungsblatt, eventuell auch 
ein Lokalblatt und mittelst öffentlichen Anschlags in jedem Orte des betreffenden 
Wahlbezirks durch das Landesversicherungsamt, bezw. durch den Amtsrichter in 
Burgk erfolgen. 
84. 
Wahlberechtigte, die nicht erschienen sind, können vom Leiter der Wahl- 
handlung in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 3 Mark genommen werden. 
g 5. 
Der die Wahl Leitende ernennt aus der Zahl der wahlberechtigten Unter- 
nehmer zwei Urkundspersonen, welche ihn bei der Leitung der Wahl und Feststellung 
des uebrises derselben unterstützen und das aufzunehmende Protokoll mit unter- 
ichnen 
zeichn 
66. 
Jeder Wahlberechtigte hat den Namen des für den Bezirk zu wählenden 
Mitgliedes der Genossenschaftsversammlung in einen im Wahllokale selbst auszu= 
füllenden Stimmzettel, welcher vom Wahlleiter zur Verfügung gestellt wird, einzu- 
tragen. 
Der ausgefüllte Stimmzettel, der vom Wahlberechtigten nicht unterschrieben 
werden darf, ist in das zu diesem Zwecke im Wahllokale aufzustellende Gefäß zu 
legen.
	        
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