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Nachdem die aktive Militärdienstzeit der Volksschullehrer und Jollsschulmtt,
Kandidaten auf ein Jahr ausgedehnt ist, wird in Ergänzung des 8
Konsistorial-Bekanntmachung vom 15. April 1886 folgendes bestimmt:
ie Zeit, während welcher ein Schulamtskandidat seiner aktiven Militär-
dienstpflicht genügt, wird auf die vorgeschriebene zweijährige Frist bis zur Zulassung
zu der zweiten (sogenannten Wahlfähigkeits-) Prüfung nicht angerechnet.
Die definitive Anstellung der Schulamtskandidaten im Volksschuldienst kann
erst erfolgen, wenn sie ihre aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der
Marine erfüllt haben, oder von derselben für die Friedenszeit endgültig befreit sind.
Greiz, den 22. Jannar 1904.
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium.
v. Meding. Sn
auupe.
7. Gesetz
vom 25. Jannar 1904
betreffend Anrechnung der aktiven Militärdienstzeit bei Festsetzung der
Dienstalters-Zulagen der Volksschullehrer.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXWV. Reuß Alterer Linie verordnen
Wir Deinrich der Vierzehnte
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Grei Kranicheld Gera, Seeß und Lobenstein,
Regent des Firstentung Reuß Aerer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Volkeschullehrern ist die einjährige aktive Militärdienstzeit bei Feststellung
der ene in Anrechnung zu bringen.
rkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
dem n Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen.
Gegeben Dresden, den 25. Jannar 1904.
i'’e· (gez) Heinrich XW.
(I93.) v. Meding.