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b. Im Abs. V ist statt der beiden letzten Sätze zu setzen.
Die oberste Postbehörde ist indes berechtigt, die bezeichneten Gewichts-
und Wertgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu
erweitern und die unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu er-
höhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit
Wertangabe, Postanweisungen oder Pakete handelt, die vom Absender
etwa gewünschte Nacht- Eilbestellung beschränken.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. April 1904 in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V.
Krcetke.
14. Höchste Verordnung
vom 13. April 1904
zur Abänderung der Landesherrlichen Verordnung vom 30. August
1876, die Feier der Sonn= und Festtage betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXV. Reuß Alterer Linie verordnen
Wir Deinrich der Vierzehnte
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
K. rc. ꝛc.
Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie,
hiermit, was folgt:
Die Vorschrift in § 4 der Landesherrlichen Verordnung vom 30. August
1876, die Feier der Sonn= und Festtage betr, daß während der Zeit, zu welcher
der ösfentliche Handel nicht gestattet ist, die Schaufenster geschlossen zu halten
und Verkaufsstände mit Waren nicht zu belegen sind, wird aufgehoben und an
Stelle derselben Folgendes bestimmt:
Die Schaufenster sind geschlossen zu halten und Verkaufsstände
mit Waren nicht zu belegen: